Sachverhalt

{ "title": \"Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen bei gravierenden Verfahrensverstößen", \"facts": \"

Parteien: A.A. (Beschwerdeführer) gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin)

Gerichte: III. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Datum: 19. August 2024

Hauptfrage: Feststellung der Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen aufgrund gravierender Verfahrensverstöße und offensichtlicher Unrichtigkeit

Sachverhalt:

  • Die Eheleute A. kehrten 2001 nach langjähriger Tätigkeit im Ausland in die Schweiz zurück und reichten keine Steuererklärungen ein.
  • Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte sie nach Ermessen für die Jahre 2005 bis 2012.
  • Die Veranlagungen wurden nicht angefochten, und die Steuerverwaltung trieb die Forderungen teilweise mittels Zwangsvollstreckung ein.
  • 2012 beantragten die Eheleute A. die Revision der Veranlagungen, die teilweise gewährt wurde.
  • 2018 beantragten sie die Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungen für die Jahre 2006 bis 2009 und die Rückerstattung der "zwangsweise bezogenen\" Steuern.
  • Die Steuerverwaltung wies den Antrag ab, und die Eheleute A. fochten die Entscheidung an.
  • Die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen die Beschwerden ab.
  • Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und stellte die Nichtigkeit der Veranlagungen fest.
", \"reasoning": \"

Die Vorinstanz hatte die Nichtigkeit der Revisionsentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Steuerjahre 2010 bis 2012 festgestellt. Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht die Feststellung der Unterinstanz geschützt hatte. Es stellte fest, dass die Unterinstanz nicht zuständig war, über die Steuerjahre 2010 bis 2012 zu entscheiden, da diese nicht Teil des Anfechtungsobjekts waren. Die Unterinstanz hatte die Steuerjahre 2010 bis 2012 nicht vorfrageweise zu prüfen, und die gesetzlichen Vorschriften sahen keine solche Kompetenz vor. Daher war der Entscheid der Unterinstanz nichtig, und die Vorinstanz hätte diesen nicht bestätigen dürfen.

Anschließend prüfte das Bundesgericht, ob die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2006 bis 2009 nichtig waren. Es stellte fest, dass die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren ohne ausreichende Begründung von Jahr zu Jahr erhöht hatte, obwohl Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Schätzungen zu hoch ausgefallen waren. Die Veranlagungsbehörde hatte die Ermessensveranlagung offensichtlich dazu missbraucht, die steuerpflichtige Person für die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten zu bestrafen. Dies stellte eine gravierende verfahrensrechtliche Verfehlung dar, die zusammen mit der offensichtlichen inhaltlichen Unrichtigkeit der Veranlagungen die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009 zur Folge hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Veranlagungsbehörde die Ermessensveranlagung nicht zur Bestrafung der steuerpflichtigen Person verwenden durfte. Die Ermessensveranlagung sollte der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person möglichst nahe kommen. Die Veranlagungsbehörde hatte jedoch die Steuerfaktoren ohne Begründung erhöht, was als willkürlich und nichtig zu betrachten war. Die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen wurde auch nicht dadurch geheilt, dass die steuerpflichtige Person keine Rechtsmittel eingelegt hatte.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und stellte die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2006 bis 2009 fest. Es ordnete die Rückerstattung der "zwangsweise bezogenen\" Steuern an, soweit diese die effektiv geschuldeten Steuerbeträge überstiegen.

", \"ref_judgments": [\"ATF 151 II 101", \"ATF 150 II 244", \"ATF 149 IV 9", \"ATF 148 II 564", \"ATF 147 III 226", \"ATF 146 I 172", \"ATF 139 II 243", \"ATF 138 II 501", \"ATF 129 I 361", \"ATF 145 III 436", \"ATF 135 III 46", \"ATF 130 III 400", \"ATF 136 II 415", \"ATF 136 II 383", \"ATF 139 II 384", \"ATF 142 I 155", \"ATF 125 V 413", \"ATF 114 Ia 153", \"ATF 134 II 142", \"ATF 130 V 138", \"ATF 129 II 438", \"ATF 126 II…