Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] Sàrl (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Satmer, gegen das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Sachverhalt:

  • [A.] Sàrl ist eine schweizerische Gruppengesellschaft des internationalen Konzerns [B.] und hält Bewilligungen für die Pflanzenschutzmittel [C.] und [D.] , die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten.
  • Die Europäische Kommission erneuerte die Genehmigung für Indoxacarb nicht, was das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Frühjahr 2022 an [A.] Sàrl kommunizierte.
  • Das BLV widerrief am 1. Juli 2022 die Bewilligungen für [C.] und [D.] und gewährte eine Ausverkaufsfrist bis zum 1. Oktober 2022.
  • [A.] Sàrl reichte Beschwerden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht ein, die am 7. November 2022 abgewiesen wurden.
  • [A.] Sàrl reichte daraufhin Beschwerden beim Bundesgericht ein, die am 23. Mai 2023 behandelt wurden.

Erwägungen

Die Beschwerden betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Bereich des Landwirtschaftsrechts. Die Beschwerdeführerin ist bereits in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die verfügten Ausverkaufsfristen für die beiden Pflanzenschutzmittel hielten nicht dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit stand und seien nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hat die Widerrufe der Bewilligungen an sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.

Die in den vorliegenden Angelegenheiten strittige Ausverkaufsfrist bis zum 1. Oktober 2022 und die Verwendungsfrist bis zum 1. April 2023 sind bereits auf Verordnungsstufe verankert. Die Beschwerdeführerin richtet sich im Kern nicht gegen die Wiederholung der Ausverkaufsfrist in den Verfügungen vom 1. Juli 2022, sondern gegen das massgebende Verwaltungsrechtsverhältnis, das sich vorliegend unmittelbar aus der Pflanzenschutzmittelverordnung im Allgemeinen und aus Art. 86h lit. a und lit. b PSMV im Besonderen ergibt.

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Anwendung der in Art. 86h lit. a und lit. b PSMV vorgesehenen Ausverkaufs- und Verwendungsfristen sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest, dass die Europäische Kommission in Bezug auf das hohe langfristige Risiko für wildlebende Säugetiere, insbesondere das langfristige Risiko für kleine pflanzenfressende Säugetiere, ein kritisches Problemgebiet festgestellt hat. Die Vorinstanz schliesst gestützt auf diese Feststellungen zur Wirkung des Wirkstoffs Indoxacarb zu Recht darauf, dass erstens ein langfristiges und hohes Risiko für die menschliche und tierische Gesundheit und für die Umwelt besteht. Zweitens liegt ein ausgesprochen hohes Risiko für die Gesundheit von Bienen vor. Drittens kommt hinzu, dass mangels Daten unzählige Risikobewertungen gar nicht vorgenommen werden konnten.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Interesse am Abbau der Lagerbestände der beiden Pflanzenschutzmittel überwiege das öffentliche Interesse am Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass mit Blick auf die privaten Interessen der Beschwerdeführerin der besondere Mechanismus von Art. 160 Abs. 6 LwG zu berücksichtigen ist, wonach eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich auch in der Schweiz gilt. Die Beschwerdeführerin ist eine Gruppengesellschaft des im Bereich des Pflanzenschutzes international tätigen Konzerns [B.] . Sie agiert nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz auch in der Europäischen Union. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihr bekannt gewesen ist, dass die Genehmigung des Wirkstoffs Indoxacarb in der Europäischen Union nicht erneuert wird und deshalb die dortigen Zulassungen für die beiden Pflanzenschutzmittel widerrufen werden. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen informierte…