Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A. SA] , vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj
- Beschwerdegegner: Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Gegenstand:
- Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Steuerperioden 2016 und 2017 (2C_514/2021)
- Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 und 2017 (2C_516/2021)
Sachverhalt:
Die [A. SA] , mit Sitz in [U.] /AR, betreibt Handel mit Immobilien und hält Liegenschaften im Kanton St. Gallen. Für die Steuerperioden 2016 und 2017 reichte die Gesellschaft keine Steuererklärungen ein, woraufhin die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KSTV/AR) die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornahm. Die Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2019 erwuchsen in Rechtskraft. Später beantragte die Gesellschaft eine Revision, argumentierend, dass die Veranlagungen gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen, da die Veranlagungen im Kanton St. Gallen abweichende Werte aufwiesen. Die KSTV/AR und das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wiesen die Revision ab, woraufhin die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerden und stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind. Es vereinigt die beiden Verfahren, da sie auf demselben Sachverhalt und ähnlichen Rechtsfragen beruhen.
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer stellt das Bundesgericht fest, dass die Veranlagungsverfügungen nicht nichtig sind, da die Zuständigkeit für die direkte Bundessteuer beim Kanton Appenzell Ausserrhoden liegt und keine interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt. Der Eventualantrag, die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten, wird abgewiesen, da die Veranlagungsbehörde noch nicht über das Revisionsgesuch entschieden hat. Der Subeventualantrag, die Veranlagungsbehörde anzuweisen, unverzüglich zu entscheiden, wird ebenfalls abgewiesen, da die etappierte Vorgehensweise der Behörde nachvollziehbar ist.
Betre…