Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: Erbengemeinschaft [A.A.] (bestehend aus [B.A.] , [C.A.] , [D.A.] , [E.A.] ) und [B.A.]
- Beschwerdegegner: Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
Sachverhalt:
- Die Ehegatten [B.A.] und [A.A.] wurden bis 2012 gemeinsam veranlagt. Ab 2013 veranlagte die Steuerverwaltung [A.A.] getrennt nach dem Alleinstehendentarif.
- Für die Steuerperiode 2019 wurde [A.A.] zunächst nach dem Alleinstehendentarif veranlagt, später jedoch gemeinsam mit ihrem Ehemann nach dem Verheiratetentarif.
- [D.A.] beantragte eine Revision der Veranlagungen für die Jahre vor 2019, da das Ehepaar nie getrennt gelebt habe.
- Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wiesen die Revision ab.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, jedoch ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG/GR. Diese Rüge ist unbegründet, da die Steuerverwaltung zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet hat, jedoch keinen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt hat. Die unrichtige Rechtsanwendung berechtigt nicht zur Revision.
Die Beschwerdeführer…