Sachverhalt
Parteien: [A.] (Beschwerdeführer) gegen Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
Sachverhalt:
- [A.] ist tunesischer Staatsangehöriger und wurde 2018 für 20 Jahre des Landes verwiesen.
- Er befand sich mehrfach in Ausschaffungshaft und wurde am 14. September 2020 in Durchsetzungshaft versetzt.
- Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht genehmigte die Verlängerung der Haft bis zum 13. Februar 2021 und wies ein Haftentlassungsgesuch ab.
- [A.] weigert sich, den COVID-19-PCR-Test durchführen zu lassen, und beantragt die Aufhebung des Entscheids.
Hauptfrage: Ist die Verlängerung der Durchsetzungshaft trotz der Weigerung des Beschwerdeführers, den COVID-19-PCR-Test durchführen zu lassen, rechtmäßig?
Erwägungen
1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht richtet und die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind.
2. Die Durchsetzungshaft ist zulässig, wenn eine ausländische Person ihre Ausreisepflicht nicht erfüllt und die Ausreisepflicht nicht vollzogen werden kann. Die Haft dient dazu, die betroffene Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und die Ausreisepflicht durchzusetzen. Die Haft ist unzulässig, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung vorliegen oder praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert nützlicher Frist realisieren lässt.
3. Die freiwillige Ausreise nach Tunesien ist derzeit möglich, auch wenn die tunesischen Behörden einen COVID-19-PCR-Test voraussetzen. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt geweigert, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und den Test durchführen zu lassen. Der Einwand, dass es an der gesetzlichen Grundlage für den Test fehle, überzeugt nicht, da die Mitwirkungspflicht alle Vorkehrungen umfasst, die der Heimatstaat für die Einreise voraussetzt. Der Eingriff in die körperliche Integrität und Privatsphäre des Beschwerdeführers durch den PCR-Test ist nicht von schwerer Natur und dient dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Landesverweisung.
4. Die…