Sachverhalt
Parteien: Beschuldigte Person A. (Beschwerdeführer) und Stadtrichteramt Zürich (Beschwerdegegner).
Sachverhalt:
- Am 20. September 2022 verhängte das Stadtrichteramt Zürich gegen A. eine Busse von Fr. 400.- aufgrund eines Verstoßes gegen das Epidemiengesetz und die Covid-19-Verordnung.
- A. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte eine Entschädigung für die anwaltlichen Kosten in Höhe von Fr. 298.-.
- Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 stellte das Stadtrichteramt die Strafuntersuchung ein und hob die Busse auf, sprach jedoch keine Entschädigung zu.
- A. erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde eintrat.
- A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass die Beschwerdeschrift zwar vom Verteidiger verfasst, aber im Namen des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO sei allein der Wahlverteidiger materiell anspruchsberechtigt und beschwerdelegitimiert.
Art. 429 StPO regelt die Ansprüche der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens. Die revidierte Fassung von Art. 429 Abs. 3 StPO sieht vor, dass der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Wahlverteidigung zusteht. Dies soll gewährleisten, dass die Entschädigung tatsächlich an die Verteidigung gelangt und nicht anders verwendet wird.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Rechtsmittellegitimation der Verteidigung an die Stelle derjenigen der beschuldigten Person getreten sei, in den Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze finde. Die beschuldigte Person habe ein selbständiges Interesse daran, den Entschädigungsentscheid…