Art. 448 StPO
Anwendbares Recht
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schweizerische Strafprozessordnung, Übergangsrecht (Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO), Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch (Art. 426 und 430 Abs. 1 lit. a StPO)15 Zitierungen
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2Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten5 Zitierungen
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3Legitimation zur Anfechtung der Entschädigung der Wahlverteidigung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sexuelle Handlung mit einem Kind; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo11 Zitierungen
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Verletzung Verteidigungsrechte, rechtliches Gehör, Willkür (Mord, Diebstahl)6 Zitierungen
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6 Zitierungen01.12.2011 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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