Sachverhalt

Parteien:

  • [A. AG] (Steuerpflichtige), vertreten durch WIPA Treuhand AG, Beatrix Schärer, Beschwerdeführerin
  • Steuerverwaltung des Kantons Zug
  • Kantonales Steueramt Zürich

Sachverhalt:

  • [A. AG] wurde am 11. September 2009 gegründet und verlegte ihren Sitz im Jahr 2016 von [U.] /ZH nach [V.] /ZG.
  • In der Steuerperiode 2016 verzeichnete die Steuerpflichtige einen Reingewinn von Fr. 84'534.-- und machte Vorjahresverluste von Fr. 217'289.-- geltend.
  • Die Steuerverwaltung des Kantons Zug rechnete Fr. 25'136.-- (Leasingaufwand) und Fr. 96'000.-- (Aufwendungen an [B. GmbH] ) auf und ließ die geltend gemachten Vorjahresverluste nicht zu.
  • Die Steuerpflichtige erhob Einsprache, woraufhin die Veranlagungsbehörde von der Aufrechnung des Leasingaufwandes absah und die Verlustverrechnung zuließ, jedoch die Aufrechnung von Fr. 96'000.-- beibehielt.
  • Die Steuerpflichtige reichte Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein, welches den Rekurs abwies.
  • Die Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben sind. Es untersuchte sodann die einzelnen Anträge der Steuerpflichtigen und kam zum Schluss, dass auf die Rechtsbegehren 2-4 nicht einzutreten ist, da die Steuerpflichtige kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse habe. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass sich gemäss Einspracheentscheid ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.-- ergeben habe, wodurch das Rechtsschutzinteresse entfalle.

In Bezug auf die direkte Bundessteuer stellte das Bundesgericht fest, dass die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2016 ausschliesslich durch den Kanton Zug veranlagt worden sei. Die Feststellung der Vorinstanz sei für das Bundesgericht verbindlich, nachdem die Steuerpflichtige keine Einwände vorgebracht habe, mit welcher sie der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genüge könnte.

Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz…