Sachverhalt

Parteien und Sachverhalt:

  • Die Kraftwerke A. AG (Steuerpflichtige) ist ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, das Elektrizität produziert und an ihre Aktionäre (Partner) verkauft.
  • Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Veranlagungsbehörde) veranlagte die Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2009 bis 2011 und nahm Ermessenszuschläge vor.
  • Die Steuerpflichtige erhob Einsprachen, die teilweise gutgeheissen wurden, und reichte Beschwerden beim Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht ein.

Hauptstreitpunkt:

  • Die Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises und die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
  • Die Methode zur Berechnung der Kostenbasis und des Kostenzuschlags.

Relevante Fakten:

  • Die Steuerpflichtige hat ein Aktienkapital von CHF 50'000'000 und ein handelsrechtliches Eigenkapital von CHF 59'890'000 (2009), CHF 59'400'000 (2010) und CHF 59'535'000 (2011).
  • Die Jahreskosten zulasten der Partner betrugen CHF 32'309'000 (2009), CHF 22'052'000 (2010) und CHF 25'013'000 (2011).
  • Die Veranlagungsbehörde und das Verwaltungsgericht stritten über die Methode zur Berechnung des hypothetischen Fremdvergleichspreises, insbesondere über die Einbeziehung der Eigenkapitalverzinsung und die Höhe des Kostenzuschlags.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von Art. 58 Abs. 3 DBG und Art. 24 Abs. 5 StHG, die die Bemessung des hypothetischen Fremdvergleichspreises für Partnerwerke regeln.

Zunächst wird festgestellt, dass die Kostenaufschlagsmethode die geeignete Methode zur Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises ist. Die Kostenbasis sollte die Vollkosten umfassen, einschließlich der verbuchten Steuern und der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen. Die Vorinstanz und die Veranlagungsbehörde stritten über die…