Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer ([A.] ): Schweizer, geboren 1963, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin.
  • Beschwerdegegner ([B.] ): Aus Brasilien stammend, geboren 1987, vertreten durch Rechtsanwältin Judith Berlinger.

Sachverhalt:

  • Die Parteien haben am 23. August 2019 ihre Partnerschaft eintragen lassen.
  • Am 14. November 2019 beantragten sie gemeinsam die Auflösung der Partnerschaft.
  • Am 8. Januar 2020 klagte [A.] zusätzlich auf Ungültigkeit der Partnerschaft.
  • [B.] beantragte vorsorgliche Massnahmen, darunter einen rückwirkenden monatlichen Unterhaltsbeitrag.
  • Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete [A.] am 3. Februar 2020, [B.] ab dem 27. September 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'430.-- zu zahlen.
  • Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte den Unterhalt auf Fr. 2'430.-- zwischen dem 27. September 2019 und dem 30. April 2020 und auf Fr. 2'230.-- ab dem 1. Mai 2020.
  • [A.] reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die Entscheidung des Obergerichts aufzuheben und das vorsorgliche Massnahmebegehren abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass es sich um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG handelt, da vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens zur Auflösung der Partnerschaft verfahrensrechtlich die Instanz abschliessen und einen anderen Gegenstand aufweisen als der Hauptprozess. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht eingereicht hat.

Das Bundesgericht geht sodann auf die Unterhaltspflicht ein. Es stellt fest, dass die Unterhaltspflicht zwischen eingetragenen Partnern nach einem Grossteil der Lehre während der gesamten Dauer der eingetragenen Partnerschaft in Art. 13 PartG gründet. Das Obergericht ist damit nicht in Willkür verfallen, indem es Art. 13 PartG als Grundlage der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ansah.

Das Bundesgericht prüft weiter, ob dem Beschwerdegegner ein Unterhaltsanspruch zufolge fehlender gemeinsamer Lebenshaltung zu versagen ist. Es stellt fest, dass die Parteien nur sehr kurz, nämlich ungefähr zwei Monate, einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Dennoch hat die Partnerschaft sich auch unter Berücksichtigung ihrer nur kurzen Dauer auf die Lebenshaltung der Parteien, namentlich des Beschwerdegegners, ausgewirkt und sind die Partner nicht völlig unabhängig voneinander geblieben. Damit ist es im…