Art. 17 PartG

Aufhebung des Zusammenlebens

1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2 Auf Antrag muss das Gericht:
  1. a. die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
  2. b. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3 Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bis Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270–327c ZGB die nötigen Massnahmen.
4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausstandsbegehren (Aufhebung des Zusammenlebens bei eingetragener Partnerschaft)
    · 23.05.2017 · 2 Zitierungen
  • 06.10.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2015.00728
    09.05.2016 · 0 Zitierungen

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