Sachverhalt
Parteien:
- [A. AG] (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,
- Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
- Kantonales Steueramt St. Gallen.
Gegenstand: Kantonssteuer des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015.
Verfahrensgang:
- Die [A. AG] wurde für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 100.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 0.-- veranlagt.
- Die [A. AG] erhob Einsprache und reichte gleichzeitig die Steuererklärung 2015 ein.
- Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 wurde der steuerbare Gewinn auf Fr. 0.-- festgesetzt.
- Die [A. AG] führte Rekurs und Beschwerde, die Verwaltungsrekurskommission trat nicht ein.
- Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieb ohne Erfolg.
- Die [A. AG] reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde ist zulässig, da sie frist- und formgerecht eingereicht wurde und eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob die Verwaltungsrekurskommission zu Recht auf die Rechtsmittel nicht eingetreten war. Die Vorinstanz bestätigte den Nichteintretensentscheid, weshalb die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Gewinnsteuerveranlagung hat.
Die Vorinstanz verneinte das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, da eine Nullveranlagung vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Aufrechnungen unrechtmäßig seien und sie ein Interesse an der Beurteilung habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Aufrechnungen keine Bindungswirkung für die Verrechnungssteuer haben und die Beschwerdeführerin kein…