Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin A. (geboren 1955) gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern.
Sachverhalt [A.] wurde am 3. September 2021 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Auf Berufung hin reduzierte das Kantonsgericht Luzern die Strafe auf 2 Jahre und 9 Monate. Mit Gesuch vom 22. Februar 2024 beantragte [A.] die Vollstreckung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) wies das Gesuch mit Entscheid vom 22. April 2024 ab. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 16. Juli 2024. [A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Hauptfrage: Ob die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (Bewirtschaftung eines Onlineshops, Besuche von Messen, Organisieren von Seminaren sowie Verfassen von Kochbüchern) als Arbeit im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB zu qualifizieren sind und somit die Gewährung der Halbgefangenschaft rechtfertigen.
Erwägungen
Die Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB soll die Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern und setzt voraus, dass der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Der Begriff der Arbeit umfasst sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten, wobei in jedem Fall eine Erwerbstätigkeit verlangt wird. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf Gewinnstrebigkeit ausgerichtet ist, was sich aus der generellen Gewinneignung und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht zusammensetzt.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten keine nachvollziehbare Aufstellung über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt hatte. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinnahmen betrugen rund Fr. 500.-, wobei die Auslagen höher waren als die Einnahmen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin keinen Gewinn erzielten und somit als blosse Liebhaberei zu qualifizieren seien. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass das Nettoeinkommen sich nicht genau bestimmen liesse und dass sie mit ihren Tätigkeiten keinen grossen Umsatz generierte.
Die Vorinstanz verwies zu Recht auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und blosser Liebhaberei. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Rentenalter befindet, steht der Gewährung der Halbgefangenschaft nicht per se entgegen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeit oder als blosse…