Art. 79b StGB

1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
  1. a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder b. anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
  1. a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
  2. b. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
  3. c. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
  4. d. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und e. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Elektronische Überwachung; Bemessung der Maximalstrafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen
    · 18.03.2024 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl
    · 17.08.2020 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Halbgefangenschaft; Begriff der Arbeit
    · 27.11.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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