Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Mai 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt wurden. Der Vollzug der restlichen 26 Monate wurde aufgeschoben, und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 7. April 2021 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) der Beschwerdeführerin den Vollzugsantritt per 16. August 2021 an. Diese stellte daraufhin ein Gesuch um Bewilligung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (elektronische Überwachung) oder alternativ um Bewilligung von Halbgefangenschaft. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wies die BVD die Anträge ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), die mit Entscheid vom 27. September 2022 abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2023 ebenfalls ab.

Die Beschwerdeführerin führt daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2023. Sie verlangt die Gewährung des Strafvollzugs in der Form des Electronic Monitoring (Front Door) und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung zur Bemessung der Maximaldauer von 12 Monaten für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) bei teilbedingten Freiheitsstrafen. Bisher wurde für die Berechnung der Maximaldauer auf die Gesamtfreiheitsstrafe (bedingter plus unbedingter Teil) abgestellt. Nunmehr ist jedoch allein der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe maßgeblich.

Diese Änderung der Rechtsprechung stützt sich auf eine umfassende Auslegung des Gesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der parlamentarischen Debatten zur Einführung von Art. 79b StGB. Aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber den unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten gleichstellte. Diese Gleichbehandlung wurde in der parlamentarischen Debatte explizit betont, insbesondere durch den Vertreter der Mehrheit, der darauf hinwies, dass es keinen Grund gebe, zwischen den beiden Formen der Freiheitsstrafe derselben Dauer zu unterscheiden.

Die bisherige Rechtsprechung, die auf die Gesamtstrafe abstellte, führte zu widersprüchlichen Ergebnissen: Während bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten der elektronisch überwachte Vollzug möglich war, war dies bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem unbedingten Teil von 10 Monaten und einem Gesamtstrafmass von 36 Monaten nicht der Fall. Diese Ungleichbehandlung wurde in der Lehre zu Recht kritisiert, da sie weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Norm vereinbar war. Der spezialpräventive Ansatz beider Vollzugsformen (Halbgefangenschaft und Electronic Monitoring) zielt darauf ab, die negativen Auswirkungen eines Freiheitsentzugs zu minimieren, unabhängig davon, ob es sich um eine unbedingte oder teilbedingte…