Sachverhalt
Parteien und Verfahrensbeteiligte:
Der Beschwerdeführer ([A.] ) wendet sich gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2022. Diese Verfügung lehnte seinen Antrag auf Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug sowie seinen Antrag auf direkte Anordnung eines Electronic Monitoring („EM-Backdoor“) ab. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete auf Stellungnahmen.
Sachverhalt:
Am 17. März 2021 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Zudem wurde eine Geldstrafe (110 Tagessätze à Fr. 30.--) und eine Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren ausgesprochen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. 28 Monaten in strafprozessualer Haft, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug. Am 16. Februar 2022 beantragte er beim Obergericht des Kantons Zürich seine Entlassung aus der Vollzugsanstalt in ein Electronic Monitoring ausserhalb einer Vollzugseinrichtung oder alternativ seine Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug. Die Vorinstanz wies beide Anträge ab.
Der Beschwerdeführer erhob am 25. April 2022 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er rügte insbesondere die Verletzung des Beschleunigungsgebots, die unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Situation sowie die Annahme erheblicher Fluchtgefahr durch die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug und auf Anordnung eines Electronic Monitoring. Zunächst wird die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Beschwerde gegen einen Haftprüfungsentscheid der kantonalen Berufungsinstanz bestätigt, da die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG erfüllt sind.
Fluchtgefahr als Haftgrund: Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wendet sich jedoch gegen die Annahme erheblicher Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz stützt ihre Annahme auf folgende Indizien: Der Beschwerdeführer hat sich bereits früher der Strafverfolgung entzogen und war international zur Verhaftung ausgeschrieben. Er besitzt Verbindungen ins Ausland, insbesondere nach Bosnien-Herzegowina, wo seine Eltern ein Haus besitzen, und hat in Deutschland gelebt. Zudem droht ihm eine erhöhte Freiheitsstrafe und eine längere Landesverweisung. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Umstände eine erhebliche Fluchtgefahr begründen, insbesondere da milde Ersatzmassnahmen wie Meldepflichten oder Passentzug bei ausgeprägter Fluchtneigung regelmässig nicht ausreichen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2).
Vorzeitiger Strafvollzug und Ersatzmassnahmen: Der vorzeitige Strafvollzug (Art. 236 StPO) dient der Sicherung der Haftzwecke und ist grundsätzlich in einer geschlossenen Einrichtung durchzuführen, insbesondere bei konkreter Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer beantragte die Versetzung in den offenen vorzeitigen Vollzug oder die Anordnung eines Electronic Monitoring ausserhalb einer Vollzugseinrichtung. Das Bundesgericht stellt klar, dass Electronic Monitoring kein selbstständiger Ersatz für strafprozessuale Haft ist, sondern ein technisches Hilfsmittel zur Überwachung von Ersatzmassnahmen wie Hausarrest oder Aufenthaltsbeschränkungen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Bei erheblicher Fluchtgefahr sind solche Ersatzmassnahmen jedoch ungeeignet, da sie den Fluchtanreiz nicht ausreichend mindern können. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Anträge des Beschwerdeführers abgelehnt.
Verhältnismässigkeit der Haftdauer und Beschleunigungsgebot: Der Beschwerdeführer rügt, dass…