Sachverhalt
Parteien:
- [A. AG] und [B. AG] als Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Dr. Felix Kesselring und/oder Kathrin Lanz
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, als Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
- [A. AG] und [B. AG] sind Aktiengesellschaften mit Sitz in [U.] (Kanton Aargau), die chemisch-pharmazeutische und pharmazeutische Produkte herstellen und vertreiben.
- Beide Gesellschaften verfügen über Betriebsbewilligungen der Swissmedic mit [C.] als fachtechnisch verantwortliche Person.
- Am 15. März 2017 führte die Staatsanwaltschaft Baden eine Hausdurchsuchung an den ehemaligen Betriebsstandorten durch, wobei Mängel bei der Lagerung von Chemikalien und Arzneimitteln festgestellt wurden.
- [C.] wurde wegen Sorgfaltspflichtverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt.
- Swissmedic sistierte die Betriebsbewilligungen und Arzneimittelzulassungen der [A. AG] und [B. AG] aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit von [C.] .
- Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde gegen die Sistierungen beim Bundesverwaltungsgericht und anschließend beim Bundesgericht.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass Art. 39 Abs. 3 AMBV völkerrechts-, verfassungs- und gesetzeswidrig sei und die Sistierung der Bewilligungen sowie der Arzneimittelzulassungen unverhältnismässig sei. Sie beanstanden zudem, dass die Voraussetzungen zur Sistierung nicht erfüllt seien und die Vorinstanz Art. 39 Abs. 3 AMBV falsch anwende.
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob Art. 39 Abs. 3 AMBV eine gesetzesvertretende oder vollziehende Verordnungsbestimmung darstellt. Es kommt zum Schluss, dass es sich um eine vollziehende Verordnungsbestimmung handelt, die keine gesetzliche Delegationsnorm benötigt. Art. 39 Abs. 3 AMBV ist daher nicht gesetzeswidrig.
Anschließend untersucht das Bundesgericht, ob die Sistierung der Bewilligungen und…