Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Eheleute [A.A.] und [B.A.] , sind Aktionäre der [B. AG] (AG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob auf geldwerte Leistungen der AG an [A.A.] für die Jahre 2017 und 2018 Verrechnungssteuer in Höhe von insgesamt Fr. 204'319.-. Die Beschwerdeführer beantragten beim Steueramt des Kantons Aargau die Rückerstattung der abgeführten Verrechnungssteuer von Fr. 71'511.65. Das Steueramt lehnte die Rückerstattung mit Entscheid vom 25. Februar 2021 ab, da die Einkünfte vorsätzlich nicht deklariert worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 23. April 2021 abgewiesen. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheide mit Urteil vom 22. September 2022. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Sachverhalt im Einzelnen:

Das Steueramt stellte im Rahmen einer Buchprüfung fest, dass dem privaten Kontokorrent des Beschwerdeführers [A.A.] in den Jahren 2017 und 2018 Debitoren gutgeschrieben wurden, die im Umsatz der AG fehlten. Die fraglichen Rechnungen betrafen Leistungen, die von der AG in Rechnung gestellt und auf deren Konto eingegangen waren. Das Steueramt qualifizierte diese als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer und rechnete sie bei der AG auf. Die Beschwerdeführer bestritten nicht, dass die fraglichen Beträge als geldwerte Leistungen zu qualifizieren sind, machten jedoch geltend, dass keine vorsätzliche Nichtdeklaration vorliege. Sie argumentierten, dass die subjektive Verschuldensfrage nicht ausreichend nachgewiesen sei und eine Rückerstattung nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen werden dürfe.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf ihre Zulässigkeit. Es tritt auf die Beschwerde ein, da die Voraussetzungen nach Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 56 VStG erfüllt sind. Die Beschwerdeführer haben die formellen und materiellen Anforderungen an die Beschwerde eingehalten. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde mangels qualifizierter Begründung nicht weiter geprüft.

2. Anwendbares Recht und Prüfungsumfang:

Das Bundesgericht legt den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen mit voller Kognition (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben jedoch nur die geltend gemachten Rügen vorzubringen, es sei denn, die Rechtsverletzung liegt auf der Hand. Die Übergangsbestimmung von Art. 70d VStG findet Anwendung, sodass die geänderte Fassung von Art. 23 Abs. 2 VStG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

3. Anspruch auf Rückerstattung und Verwirkung:

Die Beschwerdeführer haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, da sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Wohnsitz im Inland hatten (Art. 22 Abs. 1 VStG). Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt jedoch, wenn die Einkünfte entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht deklariert wurden (Art. 23 Abs. 1 VStG). Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachträglich deklariert werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b VStG). Zudem gilt die Verwirkung nicht, wenn der betroffenen Person kein Verschulden vorgeworfen werden kann.

4. Verschuldensfrage und Beweiswürdigung:

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer [A.A.] als Gründer, Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der AG die fraglichen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen…