Sachverhalt
Parteien und Beteiligte:
- Beschwerdeführerin: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
- Beschwerdegegnerin: Schweizerische Stiftung A. (Stiftung), eingetragen im Mehrwertsteuerregister seit 1. Januar 1995, mit Zweck der Früherfassung, Förderung, Ausbildung, Pflege und sozialen Betreuung von Behinderten in der Schweiz
- Unterinstanz: Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Mai 2024)
- Entscheidungsdatum: 28. November 2024 (9C_363/2024)
Sachverhaltsentwicklung:
- 26. Juli 2010: Die Stiftung beantragt bei der ESTV eine Klärung des Umfangs ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des neuen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ab 2010. Sie schlägt eine Aufteilung von 40 % unternehmerischer Tätigkeit (basierend auf Erträgen aus Warenverkäufen, Sponsoring, Mieteinnahmen etc.) und 60 % nicht-unternehmerischer Tätigkeit (Spenden, Schenkungen, Erbschaften) vor.
- 29. Juli 2010: Die ESTV stimmt dem Vorgehen der Stiftung zu und bestätigt schriftlich, dass der Vorsteuerabzug entsprechend vorgenommen werden könne, solange die Verhältnisse bei der Stiftung gleich bleiben und sich die gesetzlichen Grundlagen nicht ändern.
- 7. November 2018: Die Stiftung ersucht die ESTV um Bestätigung, dass aufgrund der restriktiven Auslegung des Grundsatzes der Einheit des Unternehmens durch das Bundesgericht kein nicht-unternehmerischer Bereich identifiziert werden könne. Hintergrund ist das Urteil 2C_781/2014 (BGE 141 II 199), das die sog. 25/75-Prozent-Praxis der ESTV als gesetzeswidrig beurteilt hatte.
- 23. Januar 2019: Die ESTV teilt der Stiftung mit, dass diese einen nicht-unternehmerischen Bereich (ideelle Zwecksetzung) und einen unternehmerischen Bereich (Verkäufe von Hilfsmaterialien, Erlöse aus Lieferungen und Leistungen) aufweise. Subventionen nach IVG werden dem nicht-unternehmerischen Bereich zugeordnet und führen zu keiner Vorsteuerkürzung.
- 2. Mai 2019: Die ESTV bestätigt ihren Standpunkt erneut und bekräftigt, dass Subventionen dem nicht-unternehmerischen Bereich zuzurechnen seien.
- 9. Dezember 2019: Die Stiftung erklärt, dass sie weiterhin von der Gültigkeit des Rulings vom 29. Juli 2010 ausgehe und die Aufteilung von 40 % unternehmerischer Tätigkeit akzeptiere. Sie unterbricht die Verjährung für das Jahr 2014 und macht den Vorsteuerabzug geltend.
- 17. März 2020: Die ESTV kündigt eine Kontrolle für die Steuerperioden 2014–2019 an.
- 4. Mai–17. Juni 2020: Durchführung der Kontrolle; die ESTV teilt der Stiftung am 17. Juni 2020 ein provisorisches Kontrollergebnis mit.
- 27. Mai 2020: Die ESTV informiert die Stiftung, dass die im Ruling von 2010 berechneten Verhältnisse (40 % unternehmerischer Bereich) auf den Zahlen von 2009 basierten und sich die gesetzlichen Grundlagen inzwischen geändert hätten. Sie stimmt dem Vorschlag der Stiftung nicht zu.
- 22. Juli 2020: Die ESTV nimmt Korrekturen der Vorsteuern zu ihren Gunsten in Höhe von insgesamt Fr. 206'161.- vor (Fr. 141'679.- für 2014–2018 und Fr. 64'482.- für 2019).
- 13. Juli 2022: Die ESTV bestätigt ihre Auffassung in einer Verfügung und hält an den Korrekturen fest.
- 15. September 2022: Die Stiftung reicht Einsprache ein und beantragt die Auszahlung des unter Vorbehalt bezahlten Betrags von Fr. 206'161.- zuzüglich Vergütungszins sowie die Festsetzung der Steuerforderungen für 2014–2019 auf niedrigere Beträge. Die ESTV leitet die Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
- 14. Mai 2024: Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung der ESTV auf und weist die Sache zur Schlussabrechnung und Berechnung der Vergütungszinsen zurück.
- 25. Juni 2024: Die ESTV erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft in diesem Fall die Frage, ob die ESTV berechtigt ist, eine im Jahr 2010 erteilte Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG rückwirkend zu widerrufen und die Steuerberechnungen der Stiftung für die Jahre 2014–2019 entsprechend zu korrigieren. Im Zentrum steht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie der Vertrauensschutz im Mehrwertsteuerrecht.
Vertrauensschutz und Auskunftsrecht gemäss Art. 69 MWSTG: Das Bundesgericht bestätigt, dass das in Art. 69 MWSTG verankerte Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person vom verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gedeckt ist. Eine Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG ist für die ESTV und die steuerpflichtige Person verbindlich, sofern sie zu einem konkreten Sachverhalt erteilt wurde, die Behörde zuständig war und die Unrichtigkeit der Auskunft für die steuerpflichtige Person nicht ohne Weiteres erkennbar war. Der Vertrauensschutz entfällt jedoch, wenn sich die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts ändert. Entscheidend ist dabei, ob eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung vorliegt. Eine blosse Änderung der Verwaltungspraxis oder von Praxisfestlegungen reicht hingegen nicht aus, um den Vertrauensschutz zu beseitigen.
Keine relevante Rechtsänderung: Die ESTV macht geltend, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbesondere BGE 141 II 199) und die darauf folgende Praxisänderung der ESTV eine relevante Rechtsänderung darstelle, die den Vertrauensschutz entfallen lasse. Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück. BGE 141 II 199…