Sachverhalt

Die ehemaligen Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe (bestehend aus einer Einzelunternehmung, einer Kollektivgesellschaft und zwei Aktiengesellschaften) erhoben gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Beschwerde wegen der Festsetzung von Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2005 bis 2009. Die Steuergruppe war bis zum 31. Dezember 2012 als eine einzige steuerpflichtige Person im Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen und rechnete die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode ab.

Im Rahmen einer Kontrolle der ESTV für die Steuerperioden vom ersten Quartal 2005 bis zum vierten Quartal 2009 wurde eine Nachbelastung von insgesamt Fr. 1'159'841.- nebst Verzugszins festgesetzt. Die ehemaligen Gruppenmitglieder bestritten diese Verfügung und erhoben Einsprache, die teilweise gutgeheissen wurde. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2020 erhoben sie Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 21. November 2022 die Beschwerde teilweise gutheiss und die Steuerperioden 2005 und 2006 als absolut verjährt erklärte. Hinsichtlich der Steuerperiode 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die ehemaligen Gruppenmitglieder gelangten mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die Festsetzung der verjährten Steuerforderungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Herabsetzung der Nachbelastung für 2007. Für die Steuerperioden 2008 und 2009 stellten sie keine Anträge. Die ESTV beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da ein schutzwürdiges Interesse fehle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es bestätigte, dass die ehemaligen Gruppenmitglieder als Rechtsnachfolger der aufgelösten Mehrwertsteuergruppe parteifähig sind, da die Parteifähigkeit der Gruppe mit ihrer Löschung im Register erloschen ist und die Mitglieder nunmehr als selbständige steuerpflichtige Personen auftreten. Die Legitimation zur Beschwerdeführung wurde für die Steuerperioden 2005 bis 2007 bejaht, da die ehemaligen Gruppenmitglieder durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben.

Im Zentrum der materiellen Prüfung stand die Frage der absoluten Verjährung der Steuerforderungen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verjährung von Amts wegen zu prüfen ist, da die ESTV als Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung handelt. Für die Steuerperioden 2005 bis 2007 galt das Mehrwertsteuergesetz 1999 (MWSTG 1999), das eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren vorsah. Die Frist begann mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden war. Für die Steuerperioden 2005 und 2006 war die Verjährung bereits am 1. Januar 2021 bzw. 2022 eingetreten, für 2007 am 1. Januar 2023.

Das Bundesgericht führte aus, dass die absolute Verjährung den Steueranspruch unwiderruflich zum Erlöschen bringt und keine Naturalobligation zurückbleibt. Eine Feststellung der Höhe der verjährten Steuerforderungen ist nicht vorgesehen, da der Gesetzgeber mit der Regelung der Verjährung bewusst auf eine abschliessende Lösung abzielte. Die ehemaligen Gruppenmitglieder konnten kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der verjährten Forderungen darlegen, da keine konkreten Unsicherheiten oder zukünftigen Ansprüche geltend gemacht wurden. Daher fehlt es an der Legitimation für die Beschwerde hinsichtlich der…