Sachverhalt
Parteien und Verfahrenskontext:
Die Zentralstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt, Abteilung für Sonderfälle (Strafverfolgungsbehörde) hat gegen den Angeklagten A. (geboren am 15. Februar 1982, syrischer Staatsangehöriger) ein Strafverfahren wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung, qualifizierter Tätlichkeiten und qualifizierter Drohungen eingeleitet. Die Vorwürfe betreffen wiederholte körperliche und verbale Angriffe, die zwischen Januar 2020 und November 2022 gegen seine Ehefrau, B., in der gemeinsamen Wohnung verübt wurden.
Am 18. November 2022 ordnete das Zwangsmittelgericht die Untersuchungshaft von [A.] an, die später durch Massnahmen ersetzt wurde: Kontaktverbot gegenüber [B.], Annäherungsverbot an die Familienwohnung sowie die Pflicht zur Teilnahme an einem Gewaltpräventionsprogramm. Diese Massnahmen wurden teilweise aufgehoben, mit Ausnahme der letzten, die bis zum 30. Juli 2023 verlängert wurde.
Am 1. Mai 2023 informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien über ihre Absicht, einen Strafbefehl zu erlassen, und setzte eine Frist bis zum 22. Mai 2023 für die Einreichung von Stellungnahmen. Am 22. Mai 2023 beantragten der Pflichtverteidiger von A. und der Vertreter von B. gemeinsam die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 55a Abs. 1 Bst. c StGB für die Dauer von sechs Monaten, mit der Begründung, [B.] wünsche keine Fortführung des Verfahrens und eine Beendigung desselben. Noch am selben Tag lehnte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit einer begründeten Verfügung ab, da die vorgeschlagene Aussetzungsdauer im Hinblick auf die persönliche Situation des Angeklagten unzureichend sei.
Am 11. September 2023 hob die Strafrekurskammer des waadtländischen Kantonsgerichts das Rechtsmittel von [A.] gegen diese Verfügung auf, da sie das rechtliche Gehör (unzureichende Begründung) verletzt habe, und verwies die Sache zur Neuprüfung an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Kosten und Entschädigungen wurden dem Kanton Waadt auferlegt.
Am 1. November 2023 erhob der stellvertretende Generalstaatsanwalt der waadtländischen Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Rechtsmittel gegen das Urteil vom 11. September 2023 und beantragte die Unzulässigkeit des Rechtsmittels von [A.] sowie die Auferlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens. [B.] nahm am Verfahren nicht teil. Das Bundesgericht gab dem Rechtsmittel statt, erklärte das Rechtsmittel von [A.] gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023 für unzulässig und verwies die Sache an die kantonale Behörde zur neuen Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine Verfügung zur Ablehnung der Aussetzung des Strafverfahrens nach Art. 55a StGB. Gemäss der Systematik der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sind Verfügungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich anfechtbar, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Das Gericht erinnerte daran, dass die Rechtsprechung die Anfechtbarkeit von Verfügungen zur Ablehnung einer Aussetzung, insbesondere nach Art. 314 StPO, anerkennt, sofern kein spezifischer gesetzlicher Ausschluss besteht (Urteile 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.1; 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2).
Im Hinblick auf Art. 55a StGB, der 2020 zur Stärkung des Opferschutzes bei häuslicher Gewalt eingeführt wurde, sah das Gericht die Ablehnung der Aussetzung nicht als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anfechtbarkeit an. Die Gesetzesrevision habe diese Auslegung nicht geändert, und die herrschende Lehre geht ebenfalls von einer Anfechtungsmöglichkeit gegen eine solche Ablehnung aus (vgl. ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 44a zu Art. 314 StPO; TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 55a StGB). Das Gericht betonte zudem, dass der seit 2020 erweiterte Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft den Parteien kein Recht auf ein Rechtsmittel entzieht, entsprechend der gesetzlichen Systematik.
Sodann prüfte das Gericht die Beschwerdebefugnis des Angeklagten gegen eine solche Verfügung. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann nur eine Partei mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung ein Rechtsmittel einlegen. Ein rechtlich geschütztes Interesse setzt eine unmittelbare und direkte Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus, die über eine blosse Reflexwirkung oder ein tatsächliches Interesse hinausgeht. Das Gericht erinnerte daran, dass Art. 55a StGB der geschädigten…