Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer [A.] war in der Steuerperiode 2016 Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung in der Gemeinde [V.] (Kanton Zürich) mit einem Eigentumsanteil von 848/1000. Sein Lebenspartner [C.] hielt den restlichen Anteil von 152/1000. Am 31. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer von [V.] nach [W.] (Kanton Schwyz) ab. Für die Steuerperiode 2016 reichte er im Kanton Zürich eine Kopie der Steuererklärung des Kantons Schwyz ein. Das kantonale Steueramt Zürich forderte ihn am 17. Dezember 2018 zur Überprüfung seines steuerrechtlichen Wohnsitzes auf. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin zahlreiche Unterlagen ein und begründete seinen Umzug mit der Trennung von seinem Lebenspartner. Das Steueramt Zürich veranlagte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12'460'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 10'471'000.-. Gegen diesen Entscheid erhob er erfolglos kantonale Rechtsmittel. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 beantragte er die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich vom 1. Februar 2023 sowie der Veranlagungsverfügung des Kantons Zürich und eventuell die Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Kantons Schwyz vom 12. Juni 2018 zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung.
Relevante Vorinstanzen: Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte die Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerperiode 2016, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per Ende 2016 weiterhin in [V.] gehabt habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hatte zuvor ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers angenommen, was dieser nun mit seiner Beschwerde anfocht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüfte zunächst die formelle und materielle Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz richtete. Der Beschwerdeführer war gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG zur Beschwerde legitimiert. Der Antrag auf Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Kantons Zürich wurde als mitangefochten betrachtet, da diese im Urteil des Verwaltungsgerichts aufgegangen war. Der Antrag gegen den Kanton Schwyz wurde ebenfalls als zulässig erachtet, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Art. 86 BGG erfüllt waren und die Veranlagung im Kanton Schwyz nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar war.
2. Prüfung des steuerrechtlichen Wohnsitzes Das Bundesgericht legte den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde und prüfte, ob dieser offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhte. Es bestätigte die Rechtsprechung, wonach der steuerrechtliche Wohnsitz anhand objektiver, für Dritte erkennbarer Tatsachen zu bestimmen ist, die eine Absicht dauernden Verbleibs manifestieren. Der Lebensmittelpunkt einer Person ist dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Bei mehreren Kontakten zu verschiedenen Orten ist auf die stärkeren Beziehungen abzustellen. Relevante Kriterien sind der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder, soziale Beziehungen, berufliche Stellung und Wohnverhältnisse.
3. Würdigung der Vorinstanzen Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verwaltungsgericht den Wohnsitz des Beschwerdeführers per Ende 2016 in [V.] (Kanton Zürich) zu Recht angenommen hatte. Die Vorinstanz hatte zahlreiche Indizien berücksichtigt, darunter die fortgesetzte Verfügungsmacht über die Wohnung in [V.] , die finanziellen Unterstützungsleistungen an den Lebenspartner, gemeinsame Aktivitäten wie Paartherapie und Urlaube sowie die überwiegende physische Präsenz im Kanton Zürich. Die formelle Anmeldung in [W.] wurde als weniger…