Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine tansanische Staatsangehörige, heiratete 2016 einen Schweizer Bürger und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug. Die Ehe wurde 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 22. September 2022 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ordnete ihre Wegweisung an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies das dagegen eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 7. Juli 2023 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ausreise. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Sachverhalt Die Beschwerdeführerin berichtete im Oktober 2019 von einem Vorfall häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann, der zu einem Spitalaufenthalt führte. Sie zog anschließend in ein Frauenhaus und lebte später in einer eigenen Wohnung. Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten wurde gegen den Ehemann eingeleitet, jedoch eingestellt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, Opfer systematischer häuslicher Gewalt geworden zu sein, und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall).
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte die formellen und materiellen Voraussetzungen der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machte und somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert war. Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet, da sie eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betraf und sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil richtete.
Anwendbares Recht und Prüfungsmassstab: Das Bundesgericht prüfte die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 50 AIG. Es betonte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt grundsätzlich verbindlich festgestellt hatte und nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder Rechtsverletzungen abweichen durfte. Die Beschwerdeführerin musste die geltend gemachten Vorwürfe der häuslichen Gewalt ausreichend glaubhaft machen, wobei das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur eingeschränkt überprüfte.
Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls: Gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Opfer ehelicher Gewalt oder eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 AIG). Häusliche Gewalt umfasst sowohl körperliche als auch psychische Misshandlung, sofern sie systematisch und schwerwiegend ist. Die Beschwerdeführerin musste nachweisen, dass die Gewalt ihre psychische Integrität derart beeinträchtigte, dass ein weiteres Verbleiben in der Ehe unzumutbar war.
Bewertung des Sachverhalts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zwar die erlittene Gewalt und die psychischen Folgen bei der Beschwerdeführerin anerkannt…