Sachverhalt

Die A. GmbH, eine Handelsgesellschaft mit Sitz im Kanton Zug (ursprünglich in W., ab 1. Juli 2022 in U.), ist alleiniger Gesellschafter der C. GmbH mit Sitz in V. Der einzige Geschäftsführer beider Gesellschaften ist B., wohnhaft in V./SG. Die Gesellschaft handelt mit Soft- und Hardware.

Das Steueramt des Kantons St. Gallen leitete am 22. Januar 2021 ein Verfahren zur Abklärung der Steuerpflicht der A. GmbH ein und forderte sie zur Stellungnahme sowie zur Einreichung von Belegen auf. Nach einem Schriftenwechsel und einer mündlichen Besprechung stellte das Steueramt mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 fest, dass die A. GmbH aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton St. Gallen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Der dagegen erhobene Einspracheentscheid des Steueramts vom 13. April 2022 wurde von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 3. Juli 2023 bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 ab.

Die A. GmbH erhob am 30. Januar 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte hauptsächlich die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Feststellung, dass ihr Hauptsteuerdomizil in den Steuerperioden 2017 bis 2021 nicht im Kanton St. Gallen gelegen habe. Eventualiter begehrte sie die Nichtigerklärung oder Aufhebung der Steuerveranlagungsverfügungen des Steueramts des Kantons Zug für denselben Zeitraum und die Feststellung eines Rückforderungsanspruchs in Höhe von Fr. 105'975.65. Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragten die Abweisung der Beschwerde, während die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Kostenfreiheit beantragte.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Grundsätze der Beweislastverteilung verletzt und verkannt, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht im Kanton St. Gallen, sondern im Kanton Zug befunden habe. Nach harmonisiertem kantonalem Steuerrecht (Art. 20 Abs. 1 StHG) sind juristische Personen einem Kanton persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung auf Kantonsgebiet haben. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist dort anzunehmen, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen und die Gesellschaft den tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die blosse administrative Verwaltung oder die Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane reicht hierfür nicht aus; entscheidend ist die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks.

Die Verteilung der objektiven Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung sinngemäss nach Art. 8 ZGB. Die Frage der Beweislast stellt sich jedoch erst, wenn eine relevante Tatsache trotz zumutbarem Untersuchungsaufwand der Steuerbehörde beweislos bleibt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Vorinstanz Beweislosigkeit angenommen und ihr die beweisrechtlichen Konsequenzen auferlegt habe. Vielmehr kritisiert sie die Würdigung der Beweismittel und Indizien durch die Vorinstanz. Diese hat in einem ersten Schritt ein blosses Briefkastendomizil in W./Zug festgestellt, da die Räumlichkeiten kaum genutzt wurden und die Post weitergeleitet wurde. In einem zweiten Schritt untersuchte die Vorinstanz, wo sich die tatsächliche Verwaltung befand, und kam zum Schluss, dass die geschäftsführenden Tätigkeiten und administrativen Belange hauptsächlich am Wohnsitz des Geschäftsführers in V./SG verrichtet wurden. Dafür sprachen die dortige Büroinfrastruktur, die Tätigkeit des Geschäftsführers für weitere Gesellschaften sowie die Postverarbeitung.

Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zwar kann sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Einzelfall am Wohnsitz des Geschäftsführers befinden, wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide dort schwergewichtig getroffen werden. Der Wohnsitz des Geschäftsführers begründet jedoch keinen subsidiären Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht. Entscheidend ist, ob an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt werden. Kann dies nicht mit dem erforderlichen Beweismass festgestellt werden, scheidet eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons aus. Die Vorinstanz hat mehrere Anhaltspunkte dafür genannt, dass…