Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte Ende 2019/Anfang 2020 eine Mehrwertsteuerkontrolle bei der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Steuerpflichtige) durch, die sich auf die Steuerperioden 2013 bis 2018 bezog. Im Rahmen einer Besprechung wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Nachbelastung von Fr. y «periodenkonform» vorgenommen worden sei. Die ESTV erwog zunächst eine «Umbuchung» von der ersten Einschätzungsmitteilung (24. November 2020, Steuerperiode 2013) in die zweite Einschätzungsmitteilung (12. März 2021, Steuerperioden 2014–2018), unterliess dies jedoch später. Später griff die ESTV den offenen Punkt erneut auf und verlangte die Durchführung der «Umbuchung», bevor die beiden Einschätzungsmitteilungen in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 11. August 2022 anerkannte die ESTV, dass die zweite Einschätzungsmitteilung rechtskräftig geworden sei, da die Steuerpflichtige diese vorbehaltlos anerkannt habe. Dennoch beabsichtigte die ESTV, die definitive Vorsteuerkorrektur «wiedererwägungsweise» in die rechtskräftige zweite Einschätzungsmitteilung einzupflegen. Die Steuerpflichtige widersprach diesem Ansinnen sowohl umgehend als auch im Einspracheverfahren und schliesslich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Steuerpflichtigen recht (Urteil A-3835/2023 vom 15. Mai 2024). Gegen dieses Urteil erhob die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, welche das Bundesgericht abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt in seiner Entscheidung den Numerus clausus der Rechtsgründe im Abgaberecht, insbesondere im Mehrwertsteuerrecht. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem strengen Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 Abs. 1 BV, das im Abgaberecht als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet ist. Das Bundesgericht betont, dass das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zwar streng ausgebildet ist, jedoch bei Vorliegen einer tatsächlich erteilten Auskunft durch die Steuerbehörde und Erfüllung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes eine Bindung der Behörde eintreten kann. Dennoch bleibt der Grundsatz des Numerus clausus der Aufhebungsgründe für rechtskräftige Verfügungen und Entscheide unangetastet.

Im Mehrwertsteuerrecht kommt zusätzlich das gesetzgeberische Postulat der gesteigerten Rechtssicherheit hinzu. Dieses Ziel wurde mit der Neufassung des Mehrwertsteuerrechts im Jahr 2009 verfolgt, um Transparenz, Vereinfachung des Systems und grösstmögliche Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Die gesetzgeberischen Absichten zielten darauf ab, die unter dem vorrevidierten Recht festgestellte «crise du principe de la bonne foi» zu beheben. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass die ESTV oder die Steuerpflichtige auf eine rechtskräftige Einschätzungsmitteilung, Verfügung oder einen Einspracheentscheid durch Wiedererwägung oder Widerruf zurückkommen können. Dies gilt sowohl für das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden als auch für das Mehrwertsteuerrecht.

Die Einschätzungsmitteilung wird im Mehrwertsteuerrecht als Verfügungssurrogat qualifiziert, das zwar nicht innerhalb einer bestimmten Rechtsmittelfrist angefochten werden muss, jedoch durch schriftliche Anerkennung oder vorbehaltlose Bezahlung in Rechtskraft erwächst. Die Funktion der Einschätzungsmitteilung besteht darin, Bestand und Höhe der Steuerforderung festzuhalten. Sie unterliegt den ausserordentlichen Rechtsmitteln der Revision, Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 85 MWSTG 2009. Diese Rechtsmittel sind jedoch abschliessend geregelt und lassen keinen Raum…