Sachverhalt
Die Gesellschaft, eine schweizerische Aktiengesellschaft, deren statutarischer Zweck die Beteiligung an industriellen, kommerziellen und finanziellen Unternehmen in der Schweiz und im Ausland umfasst, unterliegt als Wertpapierhändlerin aufgrund ihrer Bilanz der Emissionsabgabe.
Zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 30. Juni 2016 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zwei Transaktionen identifiziert, die der Emissionsabgabe unterliegen, mit einem Gesamtbetrag von 2'752'472 Fr. 25 :
- Transaktion A : Erwerb von 14,9 % des Aktienkapitals der B. SAS zum Verkehrswert bei C. Die Gesellschaft hielt bereits 25 % an B. SAS und indirekt das gesamte Kapital von C. Die geltend gemachte Emissionsabgabe belief sich auf 886'825 Fr. 55.
- Transaktion B : Gewährung von Mitarbeiteraktien an Gruppenangestellte im Rahmen von zwei Beteiligungsplänen (Pläne für Restricted Stock Units und Performance Share Units). Die geltend gemachte Emissionsabgabe belief sich auf 1'627'768 Fr. 65.
Die Gesellschaft hat gegen diese beiden Transaktionen Einsprache erhoben und den Betrag unter Vorbehalt am 21. April 2017 bezahlt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019, hielt die ESTV den Gesamtbetrag von 2'752'472 Fr. 25 unter Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 324'192 Fr. 60 aufrecht.
Die Gesellschaft erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil A-3279/2019 vom 16. Januar 2023 die Transaktion A von der Emissionsabgabe befreite, die Besteuerung der Transaktion B jedoch bestätigte. Der geschuldete Betrag wurde auf 1'865'646 Fr. 70 reduziert.
Gegen dieses Urteil haben die Gesellschaft (Beschwerde 9C_168/2023) und die ESTV (Beschwerde 9C_176/2023) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zwei Hauptfragen: die Befreiung der Transaktion A nach Art. 14 Abs. 1 Bst. j StG und die Besteuerung der Transaktion B nach Art. 13 Abs. 1 StG.
1. Befreiung der Transaktion A (gruppeninterne Übertragung)
Art. 14 Abs. 1 Bst. j StG befreit Übertragungen von Beteiligungen von mindestens 20 % des Aktienkapitals im Rahmen von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 61 Abs. 3 DBG. Die Gesellschaft übertrug eine indirekte Beteiligung von 39,9 % (25 % + 14,9 %) an der B. SAS, was die Bedingung von 20 % erfüllt. Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich bei dieser Transaktion um eine Umstrukturierung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 DBG handelt, auch wenn eine ausländische Gesellschaft beteiligt war. Die Befreiung gilt unabhängig vom Sitz der beteiligten Gesellschaften, entsprechend der Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung von Art. 14 Abs. 1 Bst. j StG. Die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, dass die Befreiung Doppelbesteuerungen bei gruppeninternen Übertragungen vermeiden soll, unabhängig davon, ob sie national oder international erfolgen.
2. Besteuerung der Transaktion B (Mitarbeiteraktien)
Art. 13 Abs. 1 StG besteuert entgeltliche Übertragungen von Titeln, wenn einer der Vertragspartner ein Wertpapierhändler ist. Die Gesellschaft übertrug Aktien an ihre Angestellten im Rahmen von Beteiligungsplänen ohne finanzielle Gegenleistung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Übertragungen als entgeltlich betrachtet, da sie mit einer vergangenen Arbeitsleistung verbunden seien. Das Bundesgericht lehnte diese Auslegung ab und betonte, dass Entgeltlichkeit eine Gegenleistung in Geld oder Sachwerten voraussetzt, die von der Arbeitsleistung selbst zu unterscheiden ist. Unentgeltlich zugewiesene Mitarbeiteraktien stellen…