Sachverhalt

Die F. AG, Betreiberin des Einkaufszentrums Seedamm-Center in Pfäffikon (Schwyz), reichte am 21. Juli 2016 ein Baugesuch für eine direkte Zufahrt zum Zentrum über eine Hochbrücke ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon (Nationalstrasse N03) ein. Das Projekt umfasste den Umbau des bestehenden Anschlusses Pfäffikon mit horizontalen und vertikalen Verschiebungen der Fahrbahnen sowie den Bau einer 160 Meter langen Hochbrücke. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stimmte dem Vorhaben als Grundeigentümer zu, forderte jedoch eine Nutzungsbewilligungs- und -vereinbarung vor Baubeginn. Gegen das Baugesuch erhoben die Beschwerdeführenden 1 (A. und Konsorten) sowie die G. AG Einsprache. Der Gemeinderat Freienbach erteilte die Baubewilligung unter Auflagen, woraufhin die Beschwerdeführenden beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde einlegten. Dieser wies die Beschwerden ab, ebenso wie das Verwaltungsgericht Schwyz in zweiter Instanz. Die Beschwerdeführenden erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahrensnummern 1C_787/2021 und 1C_9/2022).

Das Projekt sah vor, den bestehenden Autobahnanschluss Pfäffikon durch den Neubau von Fahrbahnen, Stützmauern, Entwässerungssystemen und Sicherheitsausrüstungen grundlegend umzugestalten. Die Gesamtkosten beliefen sich auf rund 21 Millionen Franken, wobei der Großteil auf den Umbau des Anschlusses entfiel. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) qualifizierte das Vorhaben als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung (LSV), da die Bausubstanz stark verändert werde. Das ASTRA zog 2014 ein früheres Plangenehmigungsgesuch zurück, da der Kanton seiner Planungspflicht für kantonale Anschlussstrassen nicht nachgekommen sei. Die F. AG führte das Projekt daraufhin alleine weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Anwendbarkeit des Nationalstrassengesetzes (NSG) und der Nationalstrassenverordnung (NSV) auf das Vorhaben. Gemäß Art. 21 NSG und Art. 23 f. NSV bedürfen Bauvorhaben, die weitreichende Eingriffe in die Bausubstanz bestehender Nationalstrassenbestandteile enthalten, eines Plangenehmigungsverfahrens auf Bundesebene. Der bestehende Anschluss Pfäffikon ist als Bestandteil der Nationalstrasse zu qualifizieren (Art. 6 NSG, Art. 2 lit. c, g, h und i NSV), da er der Verbindung der N03 mit dem lokalen Strassennetz dient. Die geplanten Anpassungen – insbesondere die horizontale und vertikale Verschiebung der Fahrbahnen sowie der Neubau von Stützmauern und Entwässerungssystemen – stellen keine bloße Umgestaltung im Bereich der Nationalstrasse dar, sondern eine Änderung der Nationalstrasse selbst. Solche Änderungen unterliegen zwingend dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren und können nicht im kantonalen oder kommunalen Baubewilligungsverfahren genehmigt werden (E. 4 und 5).

Die Hochbrücke ist als unabdingbarer Bestandteil des Ausführungsprojekts zu qualifizieren, da sie funktional und baulich mit dem Umbau des Anschlusses verknüpft ist. Ohne die Hochbrücke wären die geplanten Anpassungen des Anschlusses sinnlos, und umgekehrt ist die Brücke vom bestehenden Autobahnknoten abhängig. Eine isolierte Bewilligung der Brücke als Drittvorhaben im Sinne von Art. 44 NSG und Art. 30 NSV scheidet aus, da sie den künftigen Ausbau der N03 beeinträchtigen würde. Zudem dient die Brücke nicht ausschließlich privaten Interessen, sondern auch öffentlichen Belangen wie der Entlastung des lokalen Verkehrsnetzes und der Reduzierung von Rückstaus auf die Autobahn (E. 6).

Das Bundesgericht betonte, dass die Regelung in…