Art. 21 NSG
Ausarbeitung der Ausführungsprojekte
1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2 Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
- a. für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes : die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
- b. für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte6 Zitierungen
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2Bewilligungsverfahren für eine direkte Zufahrt ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon über eine Hochbrücke zum Einkaufszentrum Seedamm-Center2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen
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9 Zitierungen27.09.2006 · 9 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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