Art. 21 NSG

Ausarbeitung der Ausführungsprojekte

1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2 Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
  1. a. für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes : die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
  2. b. für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte
    · 12.07.1971 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Bewilligungsverfahren für eine direkte Zufahrt ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon über eine Hochbrücke zum Einkaufszentrum Seedamm-Center
    · 25.04.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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