Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [U.] /TG, wurde am 26. Mai 2006 ins Handelsregister eingetragen und am 1. April 2019 in das Register der Inlandsteuerpflichtigen aufgenommen. Sie firmierte bis zum 11. Dezember 2019 unter [B. AG] und rechnete nach der Methode der vereinnahmten Entgelte ab.

Die Steuerpflichtige hielt in der Steuerperiode 2019 Beteiligungen an der [C. AG] (Sitz in [U.] /TG) und der [D. GmbH] (Sitz in [V.] /DE). Im Rahmen einer gemeinsamen Transaktion veräusserten die Anteilsinhaber ihre Anteile an die Beraterinnen 1, 2 und 3, die ihren Sitz im Ausland hatten und nicht im Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen waren. Die Verträge zwischen den Anteilsinhabern und den Beraterinnen datieren vom 12. Juni 2014 (Beraterin 1), 10. November 2018 (Beraterin 2) und 17. Oktober 2018 (Beraterin 3). Der Verkauf der Anteile erfolgte mit dem Signing am 24. Mai 2019.

Die Beraterinnen stellten nach Abschluss des Projekts ihre Leistungen in Rechnung. Die Beraterin 1 fakturierte am 28. Mai 2019 ein Erfolgshonorar von EUR 1'800'000.-, wovon EUR 540'000.- auf die Steuerpflichtige entfielen. Die Beraterin 2 machte am 18. April 2019 und 3. Juni 2019 EUR 1'500.- bzw. EUR 54'000.- geltend, die Beraterin 3 am 4. Juni 2019 EUR 680'000.- bzw. anteilig EUR 204'000.-. Die Steuerpflichtige deklarierte diese Dienstleistungen im zweiten Quartal 2019 und mass ihnen einen Wert von Fr. 921'805.87 bei, was bei einem Normalsteuersatz von 7,7 % eine Bezugsteuer von Fr. 70'979.05 ergab. Diesen Betrag brachte sie als Vorsteuer zum Abzug, sodass sich ein Guthaben von Fr. 34.50 ergab.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) korrigierte die Abrechnungen dahingehend, dass sie die Beträge von Fr. 46'211.56 (Beraterin 1), Fr. 3'621.98 (Beraterin 2), Fr. 13'280.85 (Beraterin 3) und Fr. 423.39, in Summe Fr. 63'537.50, nachbelastete. Sie begründete dies damit, dass die vor dem Eintritt in die subjektive Steuerpflicht (1. April 2019) bezogenen Dienstleistungen zu keinem Vorsteuerabzug berechtigten. Die ESTV verteilte die Honorare pro rata temporis auf den Zeitraum vom jeweiligen Vertragsabschluss bis zum Stichtag und vom Stichtag bis zum 24. Mai 2019. Der Vorsteuerabzug wurde nur für die nach dem Stichtag erbrachten Leistungen zugelassen.

Die Steuerpflichtige bestritt die Verfügung der ESTV und gelangte mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Dezember 2022 ab. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte sinngemäss, den Vorsteuerabzug auf den nach dem 1. April 2019 erbrachten Leistungen zuzulassen. Eventualiter begehrte sie die Einlageentsteuerung auf dem Zeitwert der noch nicht in Gebrauch genommenen Dienstleistungen oder die Qualifizierung der Erfolgsprämien als steuerausgenommene Leistungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde und stellte fest, dass diese gegeben seien. Nicht einzutreten sei jedoch auf den Feststellungsantrag der Steuerpflichtigen, da dieser subsidiär zu den Leistungsanträgen sei und kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe. Das Bundesgericht wendete das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an und prüfte es mit uneingeschränkter Kognition. Es war weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.

Zur mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung der Bezugsteuer führte das Bundesgericht aus, dass der Tatbestand der Bezugsteuer gemäss Art. 45a MWSTG 2009 erfüllt sei, da die Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen erbracht wurden, deren Ort sich im Inland befand, und die Steuerpflichtige bereits inlandsteuerpflichtig war. Die Bezugsteuerpflichtige sei berechtigt, die deklarierte Bezugsteuer als Vorsteuer zum Abzug zu bringen, sofern die Leistungen einen Zeitraum betreffen, in dem sie bereits inlandsteuerpflichtig war. Der Vorsteuerabzug entstehe im Zeitpunkt der Abrechnung über die Bezugsteuer und könne in derselben Abrechnungsperiode geltend gemacht werden.

Zur Beraterin 1: Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Leistungen gleichmässig über den gesamten Leistungszeitraum erbracht wurden, und verteilte das Honorar pro rata temporis. Die Steuerpflichtige bestritt dies und argumentierte, dass die Erfolgsprämie als Abschlussprämie erst nach dem Closing fällig geworden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und keine Beweise für eine ungleichmässige Leistungserbringung vorgelegt habe. Die vorinstanzliche Vertragsauslegung und Beweiswürdigung sei…