Sachverhalt
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) als Veranstalterin der Fernsehsendung Tagesschau strahlte am 26. Oktober 2023 in ihrer Hauptausgabe einen Beitrag mit dem Titel "FIFA-Affäre: Verfahren gegen Lauber und Infantino eingestellt" aus. Der Beitrag dauerte etwa zwei Minuten und bezog sich auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino durch die ausserordentlichen Bundesanwälte. Grundlage des Beitrags war die Einstellungsverfügung der Bundesanwälte vom 19. Oktober 2023, über die die Öffentlichkeit am selben Tag per Medienmitteilung informiert wurde.
Im Beitrag äusserten sich der ehemalige Staatsanwalt und Polizeikommandant Markus Mohler, der Sport- und Politikjournalist der Süddeutschen Zeitung Thomas Kistner sowie Gianni Infantino. Der Sprecher des Beitrags verwies auf die Einstellungsverfügung und hob hervor, dass in dieser zwar Begriffe wie "Intransparenz" und "Heimlichkeit" verwendet würden, die Bundesanwälte jedoch von "klaren Ergebnissen" sprächen, die gegen eine Anklage sprechen würden. Zudem wurde die erste Seite der Einstellungsverfügung mit den Namen der Bundesanwälte für etwa drei Sekunden eingeblendet.
Die ausserordentlichen Bundesanwälte erhoben am Januar 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den Beitrag. Die UBI gab der Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2024 mit vier zu drei Stimmen statt und stellte eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG fest. Die unterlegene Minderheit der UBI-Mitglieder äusserte eine abweichende Meinung.
Die SRG reichte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des UBI-Entscheids sowie die Feststellung, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt habe. Die Beschwerdegegner, die ausserordentlichen Bundesanwälte, beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die UBI verzichtete auf weitere Bemerkungen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass Entscheidungen der UBI über den Inhalt redaktioneller Sendungen unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Die SRG als Veranstalterin des beanstandeten Beitrags war aufgrund des Eingriffs in ihre Programmautonomie zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt, sodass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat.
Zur Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegner: Die UBI hatte die Beschwerde der Bundesanwälte als Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b RTVG gutgeheissen, da diese im Beitrag durch die Einblendung der Einstellungsverfügung mit ihren Namen eine enge Beziehung zum Gegenstand des Beitrags aufwiesen. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Zwar dauerte die Einblendung nur drei Sekunden und die Namen waren für das Durchschnittspublikum kaum wahrnehmbar. Allerdings konnte das Bild auf modernen Fernsehgeräten oder im Internet vergrössert und pausiert werden. Zudem stellte der Sprecher einen direkten Bezug zwischen den Bundesanwälten und dem Inhalt der Verfügung her, indem er erklärte, die Sonderermittler (die Bundesanwälte) sprächen von klaren Ergebnissen gegen eine Anklage. Dies begründete eine enge Beziehung der Beschwerdegegner zum Beitragsgegenstand, sodass die UBI zu Recht auf die Beschwerde eingetreten war.
Zur Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: Die Beschwerdeführerin rügte, die UBI habe das in Art. 4 Abs. 2 RTVG verankerte Sachgerechtigkeitsgebot zu streng ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht prüfte, ob der Beitrag die Anforderungen an eine sachgerechte Darstellung erfüllte. Es betonte, dass redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse so darstellen müssen, dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. Bei umstrittenen Sachaussagen sind die Veranstalter verpflichtet, Fakten objektiv und wahrheitsgetreu wiederzugeben, ohne das Publikum zu manipulieren. Eine Manipulation liegt vor, wenn dem Publikum durch unvollständige oder inszenierte Fakten die Meinung des Journalisten als absolute Wahrheit suggeriert wird.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass…