Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Eheleute [A.A.] und [B.A.] , waren Alleinaktionärin bzw. Ehemann der Alleinaktionärin der [C. AG] , einer im Kanton St. Gallen ansässigen Immobiliengesellschaft. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht. Für die Steuerperiode 2013 leitete das Kantonale Steueramt St. Gallen ein Nachsteuerverfahren ein, nachdem Meldungen über nicht verbuchte Umsätze der [C. AG] eingingen. Mit Nachsteuerverfügungen vom 21. September 2021 wurden den Beschwerdeführern nicht versteuerte Einkünfte aus Beteiligungen von insgesamt Fr. 88'360.- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 53'016.- (direkte Bundessteuer) aufgerechnet. Die Einsprachen gegen diese Verfügungen wurden vom Steueramt abgewiesen (Entscheid vom 22. Dezember 2021). Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Steueramt zurück (Entscheid vom 13. Februar 2023). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte hingegen die Nachsteuerverfügungen (Entscheid vom 17. August 2023). Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Sachverhalt im Detail: Die [C. AG] hatte im Jahr 2013 zwei Rechnungen über insgesamt Fr. 88'360.- an eine Drittfirma gestellt. Die Drittfirma verbuchte diese Beträge als Aufwand und überwies sie auf ein Konto, das auf den Rechnungen als Zahlungsverbindung angegeben war. Das Kantonale Steueramt St. Gallen ging davon aus, dass diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Beschwerdeführerin geflossen seien, da die Gesellschaft im fraglichen Zeitraum keine Geschäftstätigkeit ausübte und keine Steuererklärung einreichte. Die Beschwerdeführer bestritten dies und machten geltend, es gebe keine Beweise für einen tatsächlichen Geldfluss an sie. Sie beriefen sich darauf, dass die Gesellschaft selbst die Zahlungen vereinnahmt haben könnte. Zudem hätten sie keine Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären, da sie keinen Zugang mehr zu den Unterlagen der Gesellschaft hätten.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert seien und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde. Das Bundesgericht wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Rügen im Rahmen der freien Kognition, insbesondere unter Berücksichtigung des harmonisierten Steuerrechts der Kantone und Gemeinden.

Beweislast und Mitwirkungspflicht im Nachsteuerverfahren: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass im Veranlagungsverfahren für steuerpflichtige Personen die Untersuchungsmaxime gilt. Die Steuerbehörden tragen die Beweisführungslast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen, während steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind. Im Nachsteuerverfahren gelten diese Grundsätze sinngemäss. Lässt sich ein rechtserheblicher Sachverhalt nicht direkt feststellen, kann die Behörde auf Indizien zurückgreifen, aus denen mit hinreichender Gewissheit auf relevante Tatsachen geschlossen werden kann. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, den Gegenbeweis anzutreten und die natürliche Vermutung zu entkräften.

Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen und zweidimensionaler Sachverhalt: Das Bundesgericht führte aus, dass geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen) beim Anteilsinhaber aufgerechnet werden. Bei einem zweidimensionalen Sachverhalt – bei dem sowohl die Gesellschaft als auch der Anteilsinhaber steuerlich relevant sind – besteht kein automatischer Aufrechnungszusammenhang. Vielmehr ist eine eigenständige rechtliche Beurteilung auf der Ebene des Anteilsinhabers erforderlich. Ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber ist, hat Bestand und Höhe einer behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder…