Sachverhalt
Parteien und Verfahrensbeteiligte:
Der Beschwerdeführer [A.] , ein Rollstuhlfahrer, der den Klosterplatz in Einsiedeln regelmässig besucht, erhob Beschwerde gegen die Baubewilligung für die Sanierung des "Platzes im Platz" des Klosterplatzes in Einsiedeln. Die Beschwerdegegner sind der Bezirk Einsiedeln und das Kloster Einsiedeln als Grundeigentümer sowie das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz und der Bezirksrat Einsiedeln als erteilende Behörden. Zudem waren die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Denkmalpflegekommission (EKD) in das Verfahren eingebunden.
Sachverhalt:
Der Klosterplatz in Einsiedeln ist Teil des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und des kantonalen Schutzinventars (KSI) des Kantons Schwyz. Die Grundeigentümer beantragten 2017 eine Sanierung des Platzes, wobei der Beschwerdeführer Einsprache gegen die geplante Pflästerung mit Mörtel einlegte und barrierefreie Ausgestaltung forderte. Der Bezirksrat erteilte 2018 eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen, die den Anträgen teilweise entsprachen. 2019 verfügte das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz einen Baustopp für die Pflästerung, da keine gültige Bewilligung vorliege. Nach einem Vergleich zwischen dem Bezirk und dem Departement wurde 2021 eine Lösung mit ungebundener Reihenpflästerung aus gespaltenen Flusskieseln vereinbart, wobei sieben Gehwege barrierefrei gestaltet werden sollten. 2022 wurde ein geändertes Baugesuch eingereicht und bewilligt, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde beim Regierungsrat einlegte. Dieser überwies die Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerden 2023 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
Hauptstreitpunkt: Die behindertengerechte Ausgestaltung des "Platzes im Platz", insbesondere die Frage, ob die geplante Pflästerung mit ungebundenen Flusskieseln den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) entspricht oder ob eine vollständig barrierefreie Lösung erforderlich ist. Zudem wurde die Rechtmäßigkeit der Baubewilligung von 2018 sowie die Einhaltung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) diskutiert.
Erwägungen
1. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers:
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zwar wohnt er nicht in Einsiedeln, doch legte er glaubhaft dar, dass er als Rollstuhlfahrer den Klosterplatz regelmässig besucht und daher vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen ist. Das Bundesgericht betonte, dass für die Beschwerdelegitimation nicht die räumliche Distanz, sondern die tatsächliche Betroffenheit massgebend ist. Da der Beschwerdeführer nachweist, dass er den Platz häufig nutzt und die geplante Pflästerung seine Bewegungsfreiheit einschränkt, ist sein Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen.
2. Prozessgegenstand und Begründungspflicht:
Der Beschwerdeführer rügte unter anderem die Stufen am unteren Ende des "Platzes im Platz" als diskriminierend und verlangte deren Beseitigung oder Ergänzung mit Rampen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Rüge nicht hinreichend begründet wurde, da der Beschwerdeführer sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandersetzte. Zudem kritisierte er, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerden pauschal erledigt, ohne auf alle Rügen einzugehen. Auch hier fehlte eine ausreichende Begründung, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten war.
3. Vertrauensschutz (Art. 9 BV):
Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei zugesichert worden, der "Platz im Platz" werde vollständig hindernisfrei gestaltet. Das Bundesgericht lehnte diesen Anspruch ab, da keine nicht rückgängig zu machenden Dispositionen nachgewiesen wurden. Zudem sei im Baubewilligungsverfahren nicht die Einhaltung privater Zusagen, sondern die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen. Eine solche Zusicherung hätte daher keine rechtliche Bindung entfalten können.
4. Interessenabwägung zwischen Behindertengerechtigkeit und Heimatschutz:
Das Bundesgericht prüfte, ob die geplante Pflästerung mit ungebundenen Flusskieseln den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) entspricht. Dabei war insbesondere Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) und Art. 11 BehiG…