Art. 11 BehiG

Allgemeine Grundsätze

1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
  1. a. zum wirtschaftlichen Aufwand;
  2. b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
  3. c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2 Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Abs. 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG); Art. 117 BauG/AR; Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bauten oder Anlagen
    · 09.07.2008 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB
    · 22.02.2013 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für Menschen mit Behinderungen in der Aus- und Weiterbildung
    · 20.09.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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