Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. (geboren 1964) erlitt 1995 einen Unfall, der zu kognitiven Einschränkungen führte. Seine Arbeits- bzw. Studierfähigkeit beträgt gemäss medizinischen Bestätigungen rund 20 %. Im Januar 2018 schloss er ein Biologiestudium an der Universität Bern ab. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wurde er zum Masterstudium in Umweltnaturwissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) zugelassen.
Am 1. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich die Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Aufgaben, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb dienen. Er begründete dies damit, dass Tätigkeiten wie das Zusammensuchen, Organisieren und Ausdrucken von Lehrveranstaltungsunterlagen sowie die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen ein Pensum von 20 % beanspruchen würden. Die ETH Zürich lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 20. November 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der ETH-Beschwerdekommission am 10. Februar 2021 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 14. März 2023.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er verlangte die Organisation und Bezahlung einer Assistenz für technisch-administrative Aufgaben während seines Masterstudiums an der ETH Zürich. Eventualiter beantragte er die Organisation einer solchen Assistenz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, gegebenenfalls mit Anordnung einer neuropsychologischen Begutachtung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) einen Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für technisch-administrative Aufgaben im Rahmen eines Masterstudiums an der ETH Zürich gewährt. Die ETH Zürich untersteht als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes dem BehiG, wobei weder das ETH-Gesetz noch die einschlägigen Verordnungen spezifische Regelungen zur Assistenz enthalten. Die Vorinstanzen verneinten einen solchen Anspruch mit der Begründung, dass die Bestellung einer Assistenz zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen an das Studium führen würde.
Das Bundesgericht führte eine umfassende Auslegung des Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG durch, unter Einbezug des internationalen Rechts, insbesondere der Behindertenrechtskonvention (BRK), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Es kam zum Schluss, dass das BehiG zwar eine positive Leistungspflicht zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen im Bildungsbereich vorsieht, diese jedoch durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 11 Abs. 1 BehiG) begrenzt wird. Eine Assistenz darf nur dann gewährt werden, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist und keine unzulässige Privilegierung darstellt.
Im konkreten Fall verneinte das Bundesgericht einen Anspruch auf Assistenz, da die beantragte Massnahme zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen an das Masterstudium führen würde. Das Studium an der ETH Zürich zielt darauf ab, Studierende zu selbständigem wissenschaftlichen…