Erwägungen

Die Y. AG ist Eigentümerin einer Badeanstalt in der Gemeinde Grub (AR). Im Rahmen eines Umbau- und Erweiterungsprojekts für einen zusätzlichen Saunabetrieb verlangte die Procap die uneingeschränkte Zugänglichkeit und Benützbarkeit der gesamten Anlage für Mobilitätsbehinderte und Sinnesbehinderte. Der Gemeinderat erachtete dies für den Bereich der neuen Sauna als erfüllt, lehnte das Begehren jedoch für das Erdgeschoss ab. Die Procap rekurrierte gegen den kommunalen Entscheid, woraufhin das Departement Bau und Umwelt den Rekurs teilweise gutgeheissen und eine Anpassungspflicht auch für die bestehenden Badeanlagen im Erdgeschoss angeordnet hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Procap gegen diesen Rekursentscheid ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Procap gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab. Es stellt fest, dass das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV und die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) zwar grundsätzlich anwendbar sind, die konkreten Rechtsfolgen jedoch vom kantonalen Baurecht abhängen. Das kantonale Baugesetz sieht zwar eine behindertengerechte Bauweise vor, erlaubt aber Ausnahmen, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht legt die Bestimmungen des BehiG aus und kommt zum Schluss, dass nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG nur die vom Bauprojekt direkt betroffenen Gebäudeteile angepasst werden müssen. Eine Verpflichtung zur Erstellung von Einstiegshilfen in die bestehenden…