Sachverhalt

Mit Urteil vom 9. September 1998 verurteilte das Korrektionelle Gericht des Bezirks Veveyse X. wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) zu 4 Monaten Gefängnis mit einer Probezeit von 3 Jahren und ordnete die Einziehung (Art. 58 StGB) der beschlagnahmten Dokumente an, mit Ausnahme der Korrespondenz mit der Staatskanzlei.

Die festgestellten Handlungen waren folgende

  • a) X. versandte an verschiedene Personen rund fünfzig Bestellformulare für den Bericht Rudolf, die dem Dokument "Holocauste & révisionnisme, 33 questions et réponses" beigelegt waren, welches die Existenz eines Plans zur Ausrottung der Juden und der Zigeuner leugnete, das Fehlen eines schriftlichen Ausrottungsbefehls behauptete und die Todesfälle in Auschwitz hauptsächlich auf Typhus und die Haftbedingungen zurückführte.
  • b) X. verfasste, unterzeichnete und hängte in der Romandie hundertmal den Text "Pour la liberté d'expression et d'information" aus, und zwar zur Zeit der Debatte über die jüdischen Fonds. Der Text bestritt die Realität des Verbrechens und zitierte die Werke von Roger Garaudy und den Bericht Rudolf.
  • c) X. plakatierte hundert Plakate mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satz aus dem Buch von Nahum Goldmann: "La vie juive est composée de deux éléments: ramasser de l'argent et protester".

Das erstinstanzliche Gericht wendete Art. 261bis Abs. 4 StGB auf die Handlungen a und b und Abs. 1 auf die Handlung c an. Es sprach X. von der Anklage der Einfuhr und Verbreitung des Berichts Rudolf frei (Art. 27 StGB) und entliess ihn aus der Anklage wegen Betrugs.

Auf Berufung hin hiess die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 25. Januar 1999 die Beschwerde teilweise gut. Sie befand, Abs. 4 gelte nur für Äusserungen, die sich direkt an die betroffenen Personen richten, und wendete daher für alle drei Verhaltensweisen Abs. 1 an. Einziehung und Strafe wurden bestätigt.

X. erhebt beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung und gegen die Einziehung und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht, Kassationshof, entscheidet am 3. November 1999 und weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Zur rechtlichen Qualifikation stützte sich die kantonale Instanz auf BGE 124 IV 121 und vertrat die Auffassung, der einzige Unterschied zwischen Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 von Art. 261bis StGB liege im Adressaten der Botschaft: Abs. 1 bis 3 erfassten die Propaganda, die sich an Dritte richte, Abs. 4 die direkt an die betroffenen Personen gerichtete Verletzung. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Passage nicht so gelesen werden könne, dass sie Abs. 4 in diesem Fall ausschliesse, da die Frage dort nicht vertieft geprüft worden sei.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass Art. 261bis StGB die Menschenwürde der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion schützt. Abs. 1 bis 3 ahnden die Rassenhetze, die eine unbestimmte Zahl von Personen anspricht, während Abs. 4 eine tatsächliche und direkte Verletzung eines oder mehrerer Angehöriger einer Gruppe wegen ihrer Zugehörigkeit sanktioniert. Der Gesetzgeber hat die Leugnung, die grobe Verharmlosung oder die Rechtfertigung des Völkermords ausdrücklich in Abs. 4 zweiter Satz geregelt, was überflüssig wäre, wenn dieses Verhalten bereits unter Abs. 1 fiele. Es genügt daher nicht, dass sich der Täter an Dritte wendet, um Abs. 4 auszuschliessen. Der öffentliche Charakter der Handlung muss jedoch festgestellt sein, was aufgrund der Zahl der Empfänger und der Plakate der Fall ist.

Zum Dokument "Holocauste et révisionnisme" ist festzustellen, dass es den Völkermord an den Juden, einer Gruppe, die wegen ihrer Religion angegriffen wurde, leugnet oder grob verharmlost. Die rassistischen Motive des Täters, deren Antisemitismus aus der Gesamtheit seiner Handlungen hervorgeht, sind von der kantonalen Instanz festgestellt; der Lehrstreit über die Notwendigkeit rassistischer Motive kann daher offenbleiben. Die Voraussetzungen von Abs. 4 zweiter Satz sind erfüllt.

Beim Text "Pour la liberté d'expression" ändert…