Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ([A.] ), ein Helikopterpilot, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz, meldete dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 26. Dezember 2021, dass er am 24. Dezember 2021 zweimal mit einem Helikopter unter der Rheinbrücke zwischen Sennwald und Ruggell hindurchgeflogen sei. Die zweite Unterquerung wurde von einer Privatperson gefilmt und auf einem Schweizer Medienportal veröffentlicht. Das BAZL eröffnete ein Verwaltungsverfahren und ein Verwaltungsstrafverfahren.

Ein Inspektionsbericht vom 22. Januar 2022 beurteilte das Manöver als unüblich und den Sicherheitsabstand zum Wasser und zur Brücke als klar ungenügend. Der Beschwerdeführer rügte, der Bericht betreffe die etwa vier Kilometer entfernte Rheinbrücke Haag-Bendern. Das BAZL liess daraufhin eine Ergänzung vom 4. April 2022 erstellen, welche die beiden Brücken als vergleichbar einstufte. Die Ausstandsbegehren gegen zwei Mitarbeitende wies das UVEK-Generalsekretariat ab; das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3962/2022) bestätigte dies rechtskräftig mit Urteil vom 1. März 2024.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 entzog das BAZL dem Beschwerdeführer die Fluglizenz inklusive aller Berechtigungen für zwei Monate (Warnungsentzug, Art. 92 LFG). Das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung I, Verfahren A-3993/2022) wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2025 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils, die Feststellung, dass ihm die Fluglizenz nicht zu entziehen sei, die Sistierung des Verfahrens wegen des hängigen Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Richterernennung. Das Bundesgericht wies die Sistierungsgesuche ab. Das BAZL beantragte Abweisung, die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung, das UVEK äusserte sich nicht.

Der Beschwerdeführer machte zudem neue Beweismittel geltend, die nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden waren (echte Noven, unzulässig).

Erwägungen

Eintreten: Das Bundesgericht bejahte seine Zuständigkeit und die Legitimation des Beschwerdeführers (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. a, 89 Abs. 1 BGG). Das Feststellungsbegehren wurde als unzulässig erachtet, da ein Leistungsbegehren (Aufhebung) auf dasselbe Ergebnis abzielt (Art. 25 BGG; BGE 151 II 884). Der Antrag auf Überprüfung der Richterernennung wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Neue Tatsachen und Beweismittel: Echte Noven, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die E-Mail vom 7. März 2022 wurde als unerheblich beurteilt.

Zuständigkeit: Gegenstand war nur das Verwaltungsverfahren zum Lizenzentzug, nicht das Strafverfahren. Gemäss Notenaustausch Schweiz-Liechtenstein vom 27. Januar 2003 ist das BAZL auch auf liechtensteinischem Gebiet für administrative flugpolizeiliche Massnahmen zuständig. Art. 92 lit. a LFG erlaubt Massnahmen unabhängig von einem Strafverfahren; anders als im Strassenverkehrsrecht (BGE 119 Ib 158) besteht keine Pflicht zum Zuwarten. Die Ermessensausübung des BAZL war nicht zu beanstanden.

Sachverhalt Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer bestritt den wesentlichen Sachverhalt nicht; Videoaufnahme, Selbstanzeige, Inspektionsbericht und Ergänzung wurden gewürdigt. Die Beweiswürdigung, wonach die Brücken vergleichbar seien, war haltbar; die Verwechslung wurde durch die Aktennotiz vom 4. April 2022 behoben. Die Rüge zum E-Mail-Verkehr betreffend das medizinische Tauglichkeitszeugnis und zu weiteren Vorfällen (Tech Log, Aussenlandung) scheiterte, da diese nicht Verfahrensgegenstand waren (Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 12 VwVG).

Gefährdung und Pflichtverletzungen: Der Flug mit nur 3.5-4.5 Metern Abstand zu Wasser und Brückenunterseite schuf eine konkrete Gefahr…