Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Schweizer Staatsbürger [A.] (geb. 1947), vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, stand als verantwortlicher Pilot im Besitz einer italienischen Fluglizenz. Gegenpartei war das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Vorinstanz war das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I (Urteil vom 4. März 2024, A-580/2023).
Hintergrund: In den letzten zehn Jahren war [A.] an mehreren Vorfällen beteiligt. Der letzte ereignete sich am 18. Februar 2022 bei der Landung in [U.] , als ein Reifen des linken Hauptfahrwerks platzte und das Luftfahrzeug vom Rollweg geborgen werden musste. Das BAZL verbot ihm am 8. März 2022 vorsorglich, als Besatzungsmitglied den Schweizer Luftraum zu benutzen.
Verfügung vom 14. Dezember 2022: Das BAZL untersagte [A.] bis auf Weiteres jede Benutzung des Schweizer Luftraums als Flugbesatzungsmitglied. Zur Aufhebung des Verbots verlangte es den Nachweis eines bestandenen Proficiency Checks bei einem vom Bundesamt bestimmten 'Examiner'. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Begründet wurde dies mit wiederholtem Fehlverhalten, Verstössen gegen rechtliche Bestimmungen und möglicher Beeinträchtigung der Fähigkeit und Tauglichkeit wegen fortgeschrittenen Alters.
Vorinstanz: [A.] focht die Verfügung am 30. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und rügte Verstösse gegen internationales und supranationales Recht, da er den Nachweis seiner Flugtauglichkeit in Italien und Deutschland sowie bei einem Fluglehrer in der Schweiz erbracht habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 4. März 2024 ab.
Verfahren vor Bundesgericht: Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2024 beantragte [A.] die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Aufhebung des Flugverbots. Das BAZL beantragte die Abweisung. Die Vorinstanz und das UVEK verzichteten auf eine Vernehmlassung. [A.] reichte am 5. Juli 2024 einen weiteren Proficiency Check vom 24. April 2024 ein.
Todesfall: Am 20. Februar 2025 teilte das BAZL mit, [A.] sei bei einem Flugunfall verstorben. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 kündigte die Instruktionsrichterin die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit an und lud zur Stellungnahme zu Verfahrenserledigung und Kosten ein. Die Rechtsvertretung bestätigte am 7. April 2025 den Tod unter Beilage der Sterbeurkunde vom 18. Februar 2025, nahm aber zur Art der Erledigung und zu den Kosten nicht Stellung.
Streitgegenstand: Das Flugverbot als Flugbesatzungsmitglied im Schweizer Luftraum.
Erwägungen
Eintreten und Gegenstandslosigkeit: Das Bundesgericht prüft Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Luftfahrtrecht gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und wurde frist- und formgerecht eingereicht. Das schutzwürdige Interesse muss jedoch bis zur Urteilsfällung aktuell und praktisch bleiben; fällt es weg, wird das Verfahren als erledigt erklärt (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
Höchstpersönlicher Anspruch: Massnahmen wie das Flugverbot sind höchstpersönlich und unvererblich. Der Anspruch, sich dagegen zu wehren, erlischt mit dem Tod der Partei. Das Verfahren wird daher gegenstandslos. Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses greift nicht, weil die Fragen nicht unter gleichen Umständen jederzeit wieder auftreten können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen ist und keine offensichtliche EMRK-Verletzung vorliegt.
Kosten: Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Bundesgericht summarisch über die Prozesskosten, massgeblich ist der mutmassliche Prozessausgang (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nicht erhoben. Für die Parteientschädigung ist der mutmassliche Ausgang…