Facts
Die Beschwerdeführerin, eine [A. AG] mit Sitz in [B.] /ZH und Zweck im Autohandel (Autogarage, Handel mit neuen und gebrauchten Automobilen), führte zwischen dem 27. Januar 2012 und dem 8. Juni 2017 wiederholt Fahrzeuge definitiv in die Schweiz ein, nachdem diese zuvor im Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 9 ZG) zur Einfuhr angemeldet worden waren. Als Steuerwert deklarierte sie jeweils den Betrag gemäss Rechnung des ausländischen Lieferanten an sie.
Bei einem Fahrzeug, das am 26. März 2015 über eine beauftragte Zollagentur in die definitive Einfuhr überführt werden sollte, legte die Zollagentur eine Rechnung des ausländischen Herstellers vom 17. Dezember 2014 sowie eine E-Mail vor, in der eine Mitarbeiterin bestätigte, dass noch kein Verkaufsabschluss erfolgt sei. Das Fahrzeug wurde jedoch bereits am 27. März 2015 an eine Privatperson in der Schweiz verkauft. Das Zollinspektorat Zürich vermutete daher, dass bereits bei der definitiven Einfuhr ein Kaufvertrag bestand, und ermittelte, dass mehrere Fahrzeuge mit unrichtigen Wertangaben eingeführt worden waren. Die Akten gingen an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung Zürich.
Mit Verfügung vom 6. August 2018 verpflichtete die Zollkreisdirektion die Beschwerdeführerin zur Nachleistung von Automobilsteuern von Fr. 50'626.80, Einfuhrsteuern (MWST) von Fr. 105'303.50 und Verzugszinsen von Fr. 2'070.05. Die Beschwerden blieben bei der Oberzolldirektion (Entscheid vom 28. Mai 2020) und beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I (Urteil vom 19. März 2021, A-3365/2020), erfolglos.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheide und die Einstellung des Nachforderungsverfahrens. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) beantragte die Abweisung.
Streitfrage: Ist für die Bemessung der Automobilsteuer (Art. 24 Abs. 1 lit. a VDA) und der Einfuhrsteuer (Art. 54 Abs. 1 lit. a VATA) der Kaufpreis gegenüber dem ausländischen Lieferanten oder gegenüber dem inländischen Kunden massgebend, wenn das Fahrzeug zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt und später mit bereits bestehendem Kaufvertrag mit einem Inländer definitiv eingeführt wird?
Considerations
Zulässigkeit: Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist ein verfahrensabschliessender Entscheid in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 FSCA). Auf den Antrag, die OZD-Verfügung aufzuheben, trat das Bundesgericht nicht ein, da diese durch den Devolutiveffekt ersetzt wurde (BGE 134 II 142 E. 1.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 FSCA) und prüft unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 FSCA) nur die geltend gemachten Rügen, sofern Mängel nicht offensichtlich sind.
Massgeblicher Zeitpunkt und Zollrecht: Die Automobil- und Einfuhrsteuer entstehen zeitgleich mit der Zollschuld (Art. 23 Abs. 1 VDA; Art. 56 Abs. 1 VATA). Die Zollschuld aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 58 Abs. 2 lit. a ZG) wird bei Überführung in den freien Verkehr durch eine neue, unbedingte Zollschuld ersetzt (Novation). Die Bemessungsgrundlagen gelten im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung (Art. 69 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. b ZG). Die Verweisung auf die Zollgesetzgebung (Art. 7 VDA) ist dynamischer Natur, da sonst Zoll und Einfuhrabgaben auseinanderfielen und die Rechtsgleichheit gefährdet wäre.
Begriff des Importeurs: Weder VDA, VATA noch ZG definieren den Importeur. Nach der Rechtsprechung ist massgebend, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum Lieferanten hat, die Rechnungen bezahlt und beim Grenzübertritt wirtschaftlich verfügt (BGE 140 II 194, Urteil 2C_201/2013 E. 6.6). Nach der Praxis der EZV (Publ. 52.25, Ziff. 1.1.3) ist grundsätzlich der Lieferungsempfänger, also der Käufer, als Importeur anzusehen. Das Bundesgericht folgt dieser Verwaltungspraxis, da sie eine überzeugende Konkretisierung des Rechts darstellt (BGE 146 I 105 E. 4.1; 142 V 425 E. 7.2).
Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdeführerin hat die Fahrzeuge im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet verbracht und damit den Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten erfüllt. Der Zweck der späteren Einfuhr bestand allein darin, den Kaufvertrag mit dem inländischen Kunden zu erfüllen, da die Fahrzeuge dank der vorübergehenden Verwendung bereits im Besitz der Beschwerdeführerin waren. Die Anmeldung zum freien Verkehr ist daher nicht der Vertragserfüllung vorgelagert, sondern Teil des Lieferungsvorgangs. Die Kunden sind folglich die Lieferungsempfänger und Importeure. Der Fall unterscheidet sich vom Urteil 2C_388/2007, in dem die Endkundin keinen Kontakt…