Sachverhalt

Die Parteien streiten vor rumänischen Gerichten. Die [B.] SRL (Gläubigerin, Sitz in Rumänien, im Verfahren vertreten durch einen Insolvenzverwalter) ersuchte den Beschwerdeführer [A.] (Schuldner, Aufenthalt in Ghana) betreffend eine Forderung aus Verantwortlichkeit des Geschäftsführers (ähnlich Art. 754 OR) um Sicherung. Der Schuldner hält zusammen mit zwei weiteren Personen als einfache Gesellschaft eine Liegenschaft in Gesamteigentum.

Mit Beschluss Nr. 179 vom 10. März 2020 ordnete das Bezirksgericht Constanța eine Sicherungsbeschlagnahme für bewegliche und unbewegliche Güter des Schuldners bis Fr. 237'239.60 an. Das Berufungsgericht Constanța wies das Rechtsmittel mit Urteil Nr. 86 vom 29. April 2020 ab.

Am 14. Dezember 2020 ersuchte die Gläubigerin das Regionalgericht Berner Jura-Seeland um Vollstreckbarerklärung des Berufungsurteils und um Arrest am Liquidationsanteil des Schuldners an der einfachen Gesellschaft. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 erklärte das Regionalgericht nicht nur das Berufungsurteil, sondern auch den erstinstanzlichen Beschluss für vollstreckbar. Gleichentags erliess es einen Arrestbefehl gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 SchKG.

Der Schuldner verlangte die Begründung, erhob Arresteinsprache und focht die Vollstreckbarerklärung am 14. Mai 2021 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern an. Er beantragte, die rumänischen Entscheide seien nicht für vollstreckbar zu erklären. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Oktober 2021 beantragte der Schuldner vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts, eventualiter des Obergerichtsentscheids, und die Nichtvollstreckbarkeit der rumänischen Entscheide, subeventualiter Rückweisung. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 abgewiesen. Eine Eingabe vom 22. November 2021 mit Beschwerdeergänzung erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Streitig waren insbesondere: (1) das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags auf Vollstreckbarerklärung des erstinstanzlichen Beschlusses; (2) die Anwendbarkeit des LugÜ, da die Entscheide im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergangen seien (Ausschluss gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ); (3) die Parteibezeichnung nach Konkurs der Gläubigerin; (4) die angeblich fehlende Anerkennung des Konkurses in der Schweiz und die Nichtigkeit der Entscheide.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 76, Art. 90 BGG). Der regionalgerichtliche Entscheid ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). Die Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief am 10. November 2021 ab; die Eingabe vom 22. November 2021 ist insoweit verspätet. Ein selbständiger Exequaturentscheid gilt nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 670 E. 1.3.2), weshalb die allgemeinen Beschwerdegründe gelten (Art. 95-97 BGG). Der Arrest ist nicht Verfahrensgegenstand.

Antrag auf Vollstreckbarerklärung (Art. 38 ff. LugÜ): Das Bundesgericht hat inzwischen entschieden, dass kein formeller Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Lugano-Titels im Zusammenhang mit einem Arrest nach Art. 271 Abs. 3 SchKG erforderlich ist (Urteil 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.3, zur Publikation vorgesehen; vgl. BGE 147 III 491 E. 6.2.1). Das Obergericht ging allerdings nicht von einer Vollstreckbarerklärung von Amtes wegen aus, sondern legte den Antrag aus. Nach Art. 40 Abs. 1 LugÜ richtet sich die Antragsstellung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Der Schuldner legte nicht dar, weshalb diese Auslegung ausgeschlossen sein sollte. Die Begründung des Gesuchs und die Beilagen (inkl. Formular nach Art. 53/Anhang V LugÜ) liessen den Willen zur Vollstreckbarerklärung auch des erstinstanzlichen Beschlusses erkennen. Die Eventualerwägung zur Fragepflicht (Art. 56 ZPO) musste nicht geprüft werden.

Anwendbarkeit des LugÜ und Ausschlussklausel (Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ): Der Ausschluss gilt nur für Klagen, die im Rahmen einer Konkursliquidation stattfinden, direkt aus dem Konkursverfahren hervorgehen und sich eng in die Liquidation von Vermögenswerten einfügen. Verfahren, die auch ohne Konkurs erhoben worden wären, fallen nicht darunter (BGE 131 III 227 E. 3.2; 133 III 386 E. 4.3.1; 141 III 382 E. 3.4). Das Obergericht qualifizierte das rumänische Verfahren als Sicherung einer strittigen Forderung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis, vergleichbar mit einem schweizerischen Arrest. Der Schuldner bestritt diese Qualifikation nicht substanziell. Der Verweis auf das rumänische Insolvenzgesetz Nr. 85/2014…