Sachverhalt
Die Schweizerische Post AG und die PostAuto AG (Beschwerdeführerinnen) ersuchten am 15. Juli 2019 die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) um Zustellung einer Kopie des Prüfungsberichts der RAB betreffend die ad hoc-Überprüfung der Revisionstätigkeiten der [A. AG] für die PostAuto AG sowie der darin referenzierten Dokumente, eventualiter um Einsicht. Hintergrund war eine Medienmitteilung der RAB vom 4. Dezember 2018, in der 'teilweise erhebliche Mängel' festgestellt wurden.
Die RAB verweigerte den Zugang am 5. August 2019 bzw. mit Verfügung vom 17. Oktober 2019. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfahl am 26. September 2019 die Zugangsgewährung unter Anhörung betroffener Dritter. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (B-6115/2019) ab.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022) und beantragten die Aufhebung des Urteils sowie die Zustellung bzw. eventualiter Einsicht in die Dokumente. Die RAB beantragte Abweisung.
Streitpunkte:
- Ob Art. 19 Abs. 2 RAG eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt.
- Ob die Personendaten im Prüfungsbericht anonymisiert werden können (Art. 9 BGÖ).
- Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang besteht (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 19 Abs. 1bis DSG, Art. 6 Abs. 2 VBGÖ).
Erwägungen
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit: Es handelt sich um einen letztinstanzlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Öffentlichkeitsprinzip (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 BGÖ). Die Beschwerdeführerinnen sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, da ihrem Zugangsgesuch nicht entsprochen wurde. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
Zur Frage der Spezialnorm: Das Bundesgericht verneint, dass Art. 19 Abs. 2 RAG eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ ist. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik regelt Art. 19 Abs. 2 RAG nur die aktive Information der Öffentlichkeit durch die RAB über laufende oder abgeschlossene Verfahren in Ausnahmefällen (Schutz betroffener Personen, Berichtigung falscher Nachrichten, Glaubwürdigkeit der Aufsicht). Er verbietet nicht, auf Zugangsgesuch hin weitergehende Informationen offenzulegen, sofern die Voraussetzungen des BGÖ erfüllt sind. Das fehlende Koordinationshinweis in der Botschaft spricht gegen eine lex specialis (BGE 146 II 265 E. 5.2.1). Auch das Revisionsgeheimnis (Art. 730b OR, Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ) und das Amtsgeheimnis (Art. 34 RAG) führen zu keinem anderen Ergebnis; die Beschwerdeführerinnen sind berechtigte Geheimnisherrinnen. Das BGÖ ist daher anwendbar und die Beschwerdeführerinnen haben grundsätzlich ein Zugangsrecht nach Art. 6 BGÖ.
Zur Anonymisierung: Die Vorinstanz hat den Prüfungsbericht zu undifferenziert als nicht anonymisierbar betrachtet. Personendaten natürlicher Personen (z.B. Namen von Mitarbeitenden) könnten anonymisiert werden (Art. 9 Abs. 1 BGÖ); dies ist nachzuholen. Die Beurteilung der Revisionstätigkeit der [A. AG] hingegen ist nicht anonymisierbar, weshalb Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG greift und eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen ist.
Zur Interessenabwägung: Das Bundesgericht rügt die Vorinstanz mehrfach. Erstens ist unklar, ob der Prüfungsbericht, der kein Teil des Enforcement-Verfahrens ist, Daten über administrative Verfolgungen und Sanktionen im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG enthält und damit besonders schützenswert ist; die Vorinstanz hat dies ohne Begründung angenommen. Zweitens hat sie den Reputationsschaden der [A. AG] nicht hinreichend geprüft (insbesondere, ob dieser bereits mit der Medienmitteilung eingetreten ist). Drittens hat sie das allgemeine Transparenzinteresse zu Unrecht nicht…