Art. 16 RAG
Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
1 Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung.
1bis …
1ter Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig vom Überprüfungszyklus nach Abs. 1 eine entsprechende Überprüfung vor.
2 Sie überprüft:
- a. die Richtigkeit der Angaben in den Zulassungsunterlagen;
- b. die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, der von ihr anerkannten Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung sowie der Berufsgrundsätze, Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements;
- c. die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen durch einzelne Stichproben;
- d. die Einhaltung und Umsetzung der von ihr erteilten Anweisungen.
3 Sie erstellt zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung.
4 Stellt sie Verstösse gegen rechtliche Pflichten fest, so erteilt sie dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einen schriftlichen Verweis, gibt Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und setzt ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten. Aus wichtigen Gründen kann sie die Frist angemessen verlängern.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen15.01.2015 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Zugang zu amtlichen Dokumenten1 Zitierungen
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