Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer [A.] (geb. 1988) arbeitet seit dem 18. November 2013 als 'Business Process Engineer' bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bern. Er bezog deshalb eine Wohnung in [U.] /BE. Seine Schriften sind in [V.] /SG hinterlegt, wo er aufgewachsen ist (Familienort [W.] /SG, Teil der Gemeinde [V.] /SG).

Verfahrensgang: Auf Antrag der Einwohnergemeinde [U.] /BE stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 fest, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers ab 2018 in [U.] /BE liege. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2021 (100.2020.257U) ab.

Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Feststellung, dass sich sein Steuerdomizil im Steuerjahr 2018 in [V.] /SG befunden habe (Hauptantrag). Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; subeventualiter sei der Kanton St. Gallen anzuweisen, die Veranlagung 2018 aufzuheben und zu viel bezogene Steuern zurückzuerstatten. Das Verwaltungsgericht Bern und die Steuerverwaltung Bern beantragten Abweisung. Das Kantonale Steueramt St. Gallen erklärte, der Beschwerdeführer sei für 2018 noch nicht veranlagt, und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Streitgegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018; Steuerdomizil bzw. Veranlagungszuständigkeit zwischen den Kantonen Bern und St. Gallen.

Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer kehrte in der Regel am Freitagnachmittag, gelegentlich bereits am Donnerstagabend, an den Familienort zurück und reiste am Montagmorgen nach Bern zur Arbeit. Ferien und Feiertage am Familienort waren nicht festgestellt. Er unterhält familiäre Beziehungen zu seinen Brüdern (mit denen er das Haus am Familienort als Miteigentümer bewohnt) und zu seinem Vater, die seit dem Tod der Mutter im Mai 2014 an Bedeutung gewonnen haben. Gesellschaftlich nimmt er am Freitagabend und rund achtmal jährlich am Wochenende an 'Magic: The Gathering'-Turnieren teil, spielt 'Dungeons & Dragons' mit Brüdern und Cousin und 'Airsoft' mit dem Cousin und trifft sich mit ehemaligen Studienkollegen im Raum St. Gallen. Die Vorinstanz nahm an, dass er auch im Kanton Bern gewisse gesellschaftliche Beziehungen habe, und bewertete die Bindung zum Familienort als 'etwas stärker'. Die Wohnsituation am Arbeitsort (möblierte 3.5-Zimmerwohnung) wertete sie als mindestens gleichwertig mit dem Familienort (Einfamilienhaus).

Übernachtungen: Der Beschwerdeführer behauptete 191 Nächte in [W.] /SG und 174 Nächte in [U.] /BE im Jahr 2018. Dies deckte sich nach der Vorinstanz nicht mit den Feststellungen.

Erwägungen

Eintreten (E. 1): Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht erhoben und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger nach Art. 73 Abs. 2 StHG und Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert. Soweit er die Aufhebung des bernischen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nichteintreten betreffend den Kanton St. Gallen: Im Steuerdomizilverfahren muss der betroffene Kanton rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzen darf; der Anspruch folgt aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Das Verfahren dient der Klärung der Veranlagungszuständigkeit, nicht der selbständigen Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Kantons, auch nicht vor Bundesgericht. Eine Anfechtung der Steuerhoheit eines anderen Kantons ist nur bei einem tatsächlichen interkantonalen Kompetenzkonflikt möglich (Art. 100 Abs. 5 BGG), also wenn der andere Kanton seine Veranlagungszuständigkeit bereits ausgeübt hat. Hier fehlt es an einer anfechtbaren Veranlagungsverfügung des Kantons St. Gallen für 2018; die bisherigen Rechnungen waren nur vorläufig. Auf die Begehren betreffend St. Gallen ist daher nicht einzutreten.

Prüfungsmassstab (E. 2): Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtige Feststellungen (gleichbedeutend mit willkürlich) können nur gerügt werden, wenn substanziiert dargelegt wird, dass der Mangel entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung kann das Bundesgericht frei überprüfen. Das Recht wird von Amtes wegen angewendet (Art. 106 Abs. 1 BGG); harmonisiertes Steuerrecht wird frei, autonomes kantonales Recht nur auf Willkür geprüft. Für verfassungsmässige Rechte gilt eine gesteigerte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Steuerlicher Wohnsitz (E. 3.1 und 3.2): Gemäss Art. 4 StG/BE und Art. 3 StHG ist der steuerrechtliche Wohnsitz dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Der Begriff lehnt sich an Art. 23 ZGB an. Massgeblich ist nicht der innere Wille, sondern die Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen. Ort des Wohnsitzes ist der Lebensmittelpunkt. Die Feststellung der Tatsachen ist Tatfrage, die Bestimmung des Lebensmittelpunkts Rechtsfrage. Die Hinterlegung von Schriften oder die Ausübung politischer Rechte ist ein relevantes, aber nicht allein entscheidendes Indiz. Ein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer (in der Regel mindestens ein Jahr) angelegt ist.

Wochenaufenthalter (E. 3.3 und 3.4): Bei Aufenthalt an zwei Orten ist maßgeblich, zu welchem die stärkeren Beziehungen bestehen, unter Gesamtbetrachtung von Familienmitgliedern, sozialen Beziehungen, beruflicher Stellung und Wohnverhältnissen. Für Unselbständigerwerbende liegt der Wohnsitz grundsätzlich am Arbeitsort. Verheiratete und in Konkubinat lebende Personen haben ihren Lebensmittelpunkt regelmässig am Familienort. Bei alleinstehenden Erwerbstätigen über 30 oder mit mehr als fünf Jahren am selben Arbeitsort getrennt von Eltern und Geschwistern liegt der Lebensmittelpunkt in der Regel am Arbeitsort; im Einzelfall kann dies anders sein.

Beweislast (E. 3.5.1 und 3.5.2): Nicht festgestellte Ferien am Familienort gehen zulasten des Beschwerdeführers, der daraus eine Begünstigung ableitet (Art. 8 ZGB analog). Die Feststellung, dass er nicht öfter am…