Sachverhalt

Die [A. AG] mit Sitz in [U.] war im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 gemäss Handelsregistereintrag in der Beteiligung an, dem Erwerb und der Gründung von Unternehmungen sowie deren Finanzierung tätig. Sie war seit 1. Dezember 2008 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und hielt Aktien mehrerer operativ tätiger Gesellschaften.

Bei einer Kontrolle vor Ort im Jahr 2017 stellte die ESTV fest, dass die [A. AG] in den Steuerperioden 2012 bis 2015 Vorsteuern auf Eingangsleistungen abgezogen hatte, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eigener Aktien standen. Die ESTV qualifizierte den Verkauf eigener Aktien als von der Steuer ausgenommenen Umsatz und forderte mit Einschätzungsmitteilung vom 18. Dezember 2017 unter dem Titel Vorsteuerabzugskorrekturen Fr. 402'774.-- zuzüglich Verzugszinsen zurück.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 bestätigte die ESTV die Forderung. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2018 setzte sie das Guthaben der Gesellschaft auf Fr. 196'706.-- fest und bestätigte die Vorsteuerrückbelastung von Fr. 402'774.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % seit 31. August 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, hiess die Beschwerde der [A. AG] mit Urteil vom 18. September 2020 (A-7028/2018) gut und hob den Einspracheentscheid auf. Die ESTV erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. Die [A. AG] beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Streitgegenstand: Ob der Verkauf eigener Aktien eine mehrwertsteuerliche Leistung darstellt bzw. ob der Mittelzufluss als Nicht-Entgelt (Einlage in ein Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG) zu qualifizieren ist und ob deshalb eine Vorsteuerkorrektur nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG erfolgen kann.

Erwägungen

Die Eintretensvoraussetzungen (Endentscheid, Legitimation der ESTV nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 141 MWSTV, frist- und formgerechte Einreichung) sind erfüllt. Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft die Rechtsanwendung grundsätzlich von Amtes wegen, jedoch nur die geltend gemachten Rügen, soweit rechtliche Mängel nicht offensichtlich sind (Art. 106 BGG).

Ausgangspunkt ist die Frage, ob ein Leistungsverhältnis nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG vorliegt. Zwischen Leistung und Entgelt muss ein hinreichender innerer wirtschaftlicher Konnex bestehen; für diese Verknüpfung ist die Perspektive des Leistungsempfängers massgebend. Art. 18 Abs. 2 MWSTG nennt beispielhaft Nicht-Entgelte, darunter Einlagen in Unternehmen (lit. e), die nach der Botschaft weit zu verstehen sind und insbesondere Kapitaleinlagen und Gesellschafterbeiträge umfassen. Das Mehrwertsteuerrecht ist wirtschaftlich auszulegen (wirtschaftliche Betrachtungsweise); zivilrechtliche Gestaltungen sind nur ein Indiz.

Die Übertragung von Aktien kann zwar eine Dienstleistung (Art. 3 lit. e Ziff. 1 MWSTG) darstellen; Emissionserlöse aus neu ausgegebenen Aktien sind jedoch Kapitaleinlagen nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG und begründen kein Leistungsverhältnis. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (Kretztechnik, KapHag), wobei das EU-Recht als Auslegungshilfe dienen kann.

Wirtschaftlich und rechnungslegungsrechtlich (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR, IFRS, Swiss GAAP FER 24) sind eigene Aktien kein Aktivum, sondern eine Kapitalentnahme. Der Wiederverkauf eigener Aktien führt daher gleich wie eine Kapitalerhöhung zu einem Mittelzufluss, der als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu qualifizieren ist. Die formellen Unterschiede zur Neuausgabe ändern am wirtschaftlichen Gehalt nichts; gute Gründe für eine abweichende Behandlung fehlen. Der Einwand der ESTV, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG (Ausnahme für Umsätze mit Anteilen an Gesellschaften) spreche für eine wirtschaftliche Betrachtung nicht, wird verworfen: Die Steuerausnahmen setzen den Steuertatbestand nach Art. 18 MWSTG voraus, und bei…