Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerin ([A.] , Jahrgang 1950, vertreten durch Rechtsanwalt) ist beim deutschen Debeka Krankenversicherungsverein a.G. versichert. Beschwerdegegnerin ist die Politische Gemeinde Eschenbach, Kontrollstelle Krankenversicherung. Vorinstanz ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 15. April 2020, KV 2019/4 und KV 2019/5).
Gegenstand: Krankenversicherung, Versicherungspflicht nach KVG und Anspruch auf Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV.
Erstes Befreiungsverfahren (Kanton Glarus):
- Oktober 2016: Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Versicherungspflicht nach Wohnsitznahme in der Schweiz.
- 20. Januar 2017: Abweisung durch das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, verbunden mit der Pflicht zum Abschluss einer KVG-Versicherung.
- 4. April 2017: Bestätigung im Einspracheentscheid.
- 26. Oktober 2017: Bestätigung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus (VG.2017.00031).
- 20. Februar 2018: Bestätigung durch das Bundesgericht (Urteil 9C_875/2017). Der Befreiungsanspruch wurde verneint, insbesondere weil die limitierte Pflegekostendeckung der Debeka einen schweren Mangel darstellt und die schweizerische Versicherungspflicht daher keine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bewirkt.
Zweites Befreiungsverfahren (Kanton St. Gallen):
- x. August 2018: Wohnsitzwechsel nach Eschenbach (SG).
- November 2018: Erneutes Befreiungsgesuch unter Vorlage der Debeka-Unterlagen.
- 28. November 2018: Abweisung durch die Kontrollstelle, verbunden mit Frist bis 13. Dezember 2018 zum Abschluss einer KVG-Versicherung; andernfalls amtliche Zuweisung. Bestätigung im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2019.
- 24. Januar 2019: Zuweisung an die CSS Krankenversicherung AG ab x. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019.
- 15. April 2020: Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die vereinigten Beschwerden ab.
Rechtsbegehren vor Bundesgericht: Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung; eventuell Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 2 Abs. 8 KVV.
Streitfrage: Ob die Beschwerdeführerin erneut einen Anspruch auf Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht hat, nachdem dieser Anspruch bereits rechtskräftig verneint worden war, und ob sich am Sachverhalt (insbesondere am fortschreitenden Alter) etwas geändert hat.
Erwägungen
Zuständigkeit und Kognition: Das Bundesgericht prüft Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 145 V 304 E. 1.2). Unumstritten ist allein die Versicherungspflicht bzw. der Befreiungsanspruch; die konkrete Zuweisung an die CSS wird nicht substanziiert gerügt (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Materielle Rechtskraft: Das Dispositiv einer Verfügung oder eines Urteils kann über die formelle Rechtskraft hinaus materielle Rechtskraft entfalten. Die negative Wirkung verbietet, denselben Streitgegenstand erneut zur Hauptfrage zu machen; die positive Wirkung bindet das Gericht in einem späteren Verfahren an das im Urteilsdispositiv Festgestellte. Die Rechtskraft erstreckt sich persönlich auf die Parteien, sachlich auf den beurteilten Streitgegenstand und zeitlich auf die Tatsachen- und Rechtslage des Ersturteils (BGE 145 III 143 E. 5.1; BGE 142 III 210 E. 2.2).
Unveränderte Sach- und Rechtslage: Im Verfahren 9C_875/2017 war unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG untersteht. Einzig als Ausnahmetatbestand kam Art. 2 Abs. 8 KVV in Betracht. Die Beschwerdeführerin macht im zweiten Verfahren weder einen anderen Befreiungstatbestand noch eine veränderte Versicherungsdeckung geltend. Die Vorinstanz scheint zwar anzunehmen, das fortschreitende Alter der…