Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgegenstand: Die Beschwerdeführerin ist die schweizerische Zweigniederlassung [V.] (nachfolgend Zweigniederlassung [V.] ) einer Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in [U.] (Belgien), die zum global tätigen Versicherungskonzern [B.] gehört. Sie ist in der Schweiz für die Kranken- und Unfallversicherung zugelassen bzw. registriert. Beschwerdegegnerin ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Streitig sind Bezugssteuern (Mehrwertsteuer) für die Steuerperioden 2008-2009 und 2010-2012. Vorinstanz war das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mit Urteilen vom 27. Mai 2020 (A-5786/2018 und A-5789/2018).

Geschäftstätigkeit: Die Zweigniederlassung betrieb hauptsächlich das sog. CGHB-Geschäft (Versicherungslösung für international tätige Expats von Unternehmen) und in geringerem Umfang das sog. IPMI-Geschäft (internationale Individualpolicen für Privatkunden).

Verfahrensverlauf: Mit Selbstanzeige vom 23. Dezember 2013 und Ergänzung vom 31. Januar 2014 meldete die Zweigniederlassung Bezugssteuern auf Dienstleistungen der [C.] Ltd. (Grossbritannien) gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 sowie auf Verwaltungskosten des Hauptsitzes gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5. Die ESTV erklärte am 8. Oktober 2015 sämtliche Bezüge für steuerbar und erliess am 28. September 2017 Verfügungen. Die Einspracheentscheide vom 6. September 2018 bestätigten Bezugssteuern von insgesamt Fr. 481'215.00 (2008/2009) und Fr. 718'516.00 (2010-2012), jeweils zuzüglich Verzugszins. Die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen.

Anträge vor Bundesgericht: Hauptantrag: Steuerforderung auf Fr. 0.00 festzusetzen und Rückerstattung. Eventualantrag: Festsetzung auf tiefere Beträge (Fr. 76'214.90 bis Fr. 154'188.02). Subeventualantrag: Zinsbeginn ab November 2015.

Hauptstreitpunkte: Wer Versicherer ist und wer die Dienstleistungen empfängt; ob Art. 20 MWSTG (Stellvertretung) und Art. 8 MWSTG (Ort der Dienstleistung) greifen; ob das dual-entity-Prinzip verletzt ist; ob die Steuerausnahme für Versicherungsvertreter (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG) gilt; Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV); Verjährung der Steuerforderung für 2010.

Erwägungen

Verfahren und Beschwerdezulässigkeit: Das Bundesgericht vereinigt die beiden Beschwerden gegen die zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen letztinstanzliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Das Bundesgericht prüft nur geltend gemachte Rügen (Art. 42 BGG) und ist bei der Sachverhaltsfeststellung an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 105, Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beschleunigungsgebot: Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist im Hinblick auf das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) und Treu und Glauben problematisch, da die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz nicht gerügt hatte. Die Frage kann offengelassen werden, da das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist: Die Fälle waren komplex, die Beschwerdeführerin reichte Beweismittel nach und liess sich Zeit, und das Einspracheverfahren dauerte nur etwa ein Jahr. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist für abgaberechtliche Streitigkeiten nicht einschlägig.

Sachverhaltsrügen zur Person des Versicherers und des Leistungsempfängers: Die Vorinstanz durfte willkürfrei feststellen, dass die Zweigniederlassung gegenüber Kunden in der Schweiz in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als Versicherer auftritt. Das Versicherungsaufsichtsrecht (Direktversicherungsabkommen mit der EU, Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG, Art. 1 AVO) verlangt, dass EU-Versicherer das Geschäft in der Schweiz über eine Agentur oder Zweigniederlassung betreiben. Die Beschwerdeführerin hat zudem die Steuerfolgen des Aussenauftritts des Hauptsitzes als steueraufhebende Tatsache zu beweisen (Art. 8 ZGB; objektive Beweislast). Die Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 nennt die Zweigniederlassung als Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin, und Appendix 2, Exhibit 3 hält ausdrücklich fest, dass die Dienstleistungen nur der Schweizer Zweigniederlassung erbracht werden. Die Rügen sind unbegründet.

Art. 20 MWSTG und Art. 8 MWSTG: Art. 20 Abs. 3 MWSTG (indirekte Stellvertretung) ist widersprüchlich angerufen, da er einen Auftritt des Vertreters in eigenem Namen auf fremde Rechnung voraussetzt, während der Hauptsitz gleichzeitig als Versicherer auftreten soll. Da die Zweigniederlassung im Eigengeschäft handelt, ist Art. 20 MWSTG nicht anwendbar. Der Ort der Dienstleistung bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG); da die Empfängerin die Zweigniederlassung in der Schweiz ist, liegt der Ort in der Schweiz.

Dual-entity-Prinzip und Art. 10 Abs. 3 MWSTG, Art. 7 MWSTV: Das dual-entity-Prinzip muss nicht bemüht werden, da die Leistung von einer separaten juristischen Person mit Sitz im Ausland erbracht wurde. Art. 10 Abs. 3 MWSTG und Art. 7 MWSTV betreffen andere Konstellationen.

Art. 45 MWSTG und Diskriminierung: Die Anwendung von Art. 45 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist korrekt. Der Kostenvorteil innerhalb einer inländischen Mehrwertsteuergruppe (Art. 13 MWSTG) ist gesetzgeberisch gewollt und nach Art. 190 BV hinzunehmen.

Steuerausnahme für Versicherungsvertreter (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG): Der Begriff der Versicherungsvertreterin ist nach versicherungsrechtlichem Verständnis (Art. 34 VVG, Art. 40 VAG) auszulegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit kausal auf den Abschluss konkreter Versicherungsverträge hinwirkt; blosse berufstypische Hilfsleistungen wie Verwaltung, Schadenserledigung oder Prämieninkasso genügen nicht. Die Vorinstanz durfte willkürfrei feststellen, dass die [C.] Ltd. nicht als Versicherungsvertreterin handelte: Die Beschwerdeführerin hat keine Belege für konkrete Sales-Support-Tätigkeiten vorgelegt, obwohl sie beweisbelastet und mitwirkungspflichtig war. Die Statuten der [C.] Ltd. und der Bericht für das Geschäftsjahr 2016 genügen nicht. Auch die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d MWSTG und die…