Art. 48 MWSTG

Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld

1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
  1. a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
  2. b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Abs. 2 Bst. a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt
    · 16.04.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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