Art. 48 MWSTG
Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld
1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
- a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
- b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Abs. 2 Bst. a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2008-2009 und 2010-20121 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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