Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und [X.] , ein deutsches Unternehmen, stritten über die Rückerstattung der schweizerischen Mehrwertsteuer. [X.] hatte in der Schweiz Werbeinserate geschaltet und Einladungskarten sowie Prospekte herstellen lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte die Rückerstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt, da die Rechnungen nicht den formellen Anforderungen entsprachen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde von [X.] teilweise gutgeheissen und die Eidgenössische Steuerverwaltung verpflichtet, einen Vergütungszins von 5 % auf den Rückerstattungsbetrag zu zahlen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung legte Beschwerde ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass auf der Rückerstattung der Mehrwertsteuer kein Zins geschuldet sei. [X.] schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung auf der Rückerstattung der schweizerischen Mehrwertsteuer an [X.] einen Vergütungszins zu zahlen hat. Es stellte fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer zu vergüten hat, aber nicht angefochten wurde, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung die Steuer zu Unrecht eingefordert hatte.

Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung auf der Rückerstattung der Mehrwertsteuer einen Vergütungszins zu zahlen hat. Es stellte fest, dass die Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) und das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) keine Regelung über die Verzinsung von Rückerstattungen an ausländische Abnehmer enthalten.

Das Bundesgericht…