Sachverhalt

Der 1998 geborene A. (Beschwerdeführer) war Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Am 8. Juni 2018 verursachte er beim Rückwärtsfahren einen Verkehrsunfall, indem er eine korrekt entgegenkommende Fahrradfahrerin übersah und mit dieser kollidierte; die Radfahrerin erlitt leichte Verletzungen. Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (Beschwerdegegner) prüfte am 27. Juni 2018 die Einleitung eines Administrativverfahrens, sistierte dieses jedoch bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

Am 8. September 2018 verursachte A. als Fahrzeugführer eines militärischen Fahrzeugs wegen nicht angepasster Geschwindigkeit einen Selbstunfall, wobei drei seiner fünf Mitfahrer leichte Verletzungen erlitten. Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW annullierte daraufhin mit Verfügung vom 14. Januar 2019 und Einspracheentscheid vom 14. März 2019 den Führerausweis auf Probe gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde des A. mit Entscheid vom 30. September 2019 ab. A. gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, ihm den Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen. Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW und das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Streitig und zu prüfen war, ob Art. 15a Abs. 4 SVG auch dann zum Verfall des Führerausweises auf Probe führt, wenn der Entscheid über die erste Widerhandlung im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer nicht eröffnet worden war.

Erwägungen

Der Führerausweis auf Probe wird für drei Jahre erteilt; wird er wegen einer Widerhandlung entzogen, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Er verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug führt. Der Zweck liegt darin, Neulenker während der Probezeit zu einwandfreiem Fahrverhalten anzuhalten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Auch leichte Fälle, für die nach Art. 16a Abs. 2 SVG ein Entzug anzuordnen wäre, fallen unter Art. 15a Abs. 4 SVG.

Es ist unbestritten, dass A. am 8. Juni 2018 und am 8. September 2018 je eine Widerhandlung begangen hat, die jeweils einen Ausweisentzug rechtfertigen würde. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 136 II 447) setzt der Verfall nicht voraus, dass der vorangehende Ausweisentzug vollzogen oder rechtskräftig geworden ist. Entscheidend ist allein, dass auf eine erste, zum Entzug führende Widerhandlung eine zweite folgt, die ebenfalls einen Entzug zur Folge hat. Offengelassen wurde bisher, ob dies auch gilt, wenn der Entscheid über die erste Widerhandlung noch nicht einmal eröffnet wurde.

In der Lehre wird teilweise vertreten, in solchen Fällen Art. 49 StGB analog anzuwenden und eine Gesamtmassnahme auszusprechen. Das Bundesgericht lehnt dies ab: Da das Gesetz bei einer zweiten, selbst leichten…