Sachverhalt
Die A. AG, eine Bauunternehmung in X. (Gemeinde Saas-Balen), lagerte grössere Mengen mineralischer Bauabfälle am Standort. Auf Information der Dienststelle für Umweltschutz verfügte die kantonale Baukommission des Kantons Wallis (KBK) am 11. September 2013 die sofortige Arbeitseinstellung.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 ordnete die KBK an, dass die A. AG, B. und C. auf den Parzellen Nrn. a, b, c, d (Blatt Nr. x, Ort 'Y.') den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen hätten. Die aus Containern bestehende Baute sei vollständig abzubrechen, Inertstoffe und Aushub umweltgerecht zu entsorgen, Baumaterialien und Container zu entfernen, das Gelände dem natürlichen Verlauf entsprechend wiederherzustellen, die Pflanzendecke zu erneuern und die Grundstücke der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
Die Beschwerde gegen diese Verfügung wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 21. Februar 2018 ab. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte den Entscheid am 23. November 2018.
Die A. AG sowie B. und C. erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids, eventualiter die Rückweisung. Sie beriefen sich auf eine von der Gemeinde nachträglich aufgefundene Baubewilligung vom 18. September 1967, von der sie erstmals am 31. Dezember 2018 Kenntnis erhalten hätten. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äusserte sich zu den umweltrechtlichen Aspekten. Der Gewässerraum der Saaser Vispa war von der Gemeinde am 2. April 2017 festgelegt und vom Staatsrat am 20. Juni 2018 genehmigt worden.
Streitig war insbesondere, ob Art. 41c Abs. 2 GSchV bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone eine eigenständige Besitzstandsgarantie begründet oder ob sich der Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG richtet, und ob der altrechtliche Wiederaufbau der Baute nachträglich bewilligt werden kann.
Erwägungen
Bestehende Bauten im Gewässerraum sind gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Umstritten ist, ob dieser Bestimmung bei zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone eigenständige Bedeutung zukommt oder ob der Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG und der Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV zu richten ist.
Das Bundesgericht wich von seiner früheren Auffassung im Urteil 1C_345/2014 ab und hält fest, Art. 41c Abs. 2 GSchV enthalte eine gegenüber Art. 24c RPG eigenständige Besitzstandsgarantie. Der Wortlaut schützt nur 'den Bestand' und erwähnt weder Änderung, Erweiterung noch Wiederaufbau, auf die Art. 24c Abs. 2 RPG verweist. Art. 24c RPG erlaubt zudem nur Ausnahmen von der Zonenkonformität, während Bauten im Gewässerraum gewässerschutzrechtlich unabhängig von der Zonenkonformität widerrechtlich sind.
Systematisch spricht der erhöhte Schutz des Gewässerraums gegen einen erweiterten Besitzstandsschutz. Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV genügt die Standortgebundenheit nicht; die Anlagen müssen auf den Standort im Gewässerraum angewiesen sein und im öffentlichen Interesse liegen. Dies dient den natürlichen Funktionen der Gewässer und dem Hochwasserschutz (Art. 36a Abs. 1 GSchG, Wasserbaugesetz), dem Schutz von Uferbereichen als Lebensraum (Art. 18 Abs. 1bis NHG) sowie der späteren…